Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

wenn rasch das rare Juwel für eine Mission in den fraglichen Tätigkeitsbereichen gefunden werden muss, und trägt zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und zur Verbesserung der zu erbringenden Leistung bei. Ausserdem liefert sie wichtige Kennzahlen zur Zusammensetzung der Expertenpools (zum Beispiel Bestand, Anteil Männer/Frauen, sprachliche und geografische Verteilung) sowie zum Erreichen der politischen Ziele der Schweiz in den Bereichen Friedensförderung und Menschenrechte sowie humanitäre Hilfe im Ausland.

Buchstaben g, h und i

Das EDA muss in der Lage sein, die Möglichkeiten von Auslandeinsätzen der Expertinnen und Experten im Rahmen anstehender Missionen bestmöglich zu evaluieren. Die Gründe für eine Ausweitung des Katalogs der besonders schützenswerten Personendaten über das hinaus, was im BPG für die Standard-Rekrutierung vorgesehen ist, sind einerseits solche der Sicherheit, im Interesse der betroffenen Person und ihrer Familienangehörigen (Bst. h), anderseits aber auch solche des öffentlichen Interesses der Schweiz, insbesondere um zu verhindern, dass es zu einer diplomatischen Krise kommt, die mittels eines umsichtigeren, die Eigenheiten des Gastlandes berücksichtigenden Einsatzes hätte vermieden werden können (Bst. i).

2.2.2.6.2 Artikel 19 Daten

Buchstabe a

Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder der Berufstätigkeit sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden, um zu vermeiden, dass eine Einstellung erwogen wird und erfolgt, die zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führt oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schafft.

Buchstabe b

Die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem EDA als Rekrutierer und im Rahmen der Einsatzplanung der Expertinnen und Experten übertragen sind, bringt die Bearbeitung von Daten zu den religiösen Ansichten und Praktiken der ins Ausland entsandten Expertinnen und Experten und ihrer Familienangehörigen mit sich, um zu vermeiden, dass offizielle Vertreter der Schweiz in Drittstaaten entsandt werden, in denen namentlich interreligiöse Konflikte herrschen oder in denen Religion ein Reizthema ist. Es ist zu vermeiden, dass die eigene Religion und die damit verbundenen Praktiken der in solche Länder entsandten Expertinnen und Experten deren Tätigkeit vor Ort verunmöglichen, das heisst, einen diplomatischen Zwischenfall auslösen und die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können.

Buchstabe c

Schliesslich muss das EDA auch darauf achten, nicht jemanden in ein anderes Land zu entsenden, wenn die sexuelle Orientierung der betreffenden Person sie im Gastland in Gefahr bringen kann, weil eine solche Orientierung nicht anerkannt und womöglich strafrechtlich verfolgt wird.

Buchstabe d

Dazu gehören insbesondere Angaben zum Gesundheitszustand, mit deren Hilfe die Eignung der Expertinnen und Experten für einen bestimmten zukünftigen Einsatz beurteilt werden kann. Das EDA muss überdies über den Gesundheitszustand seiner Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen, die sie bei einem Auslandeinsatz begleiten, Bescheid wissen, damit es gegebenenfalls den Bedarf an medizinischer Versorgung vor Ort oder im Interesse der betroffenen Personen zu vermeidende klimatische Bedingungen berücksichtigen kann.

Buchstabe e

Die im Rahmen von absolvierten Weiterbildungen bearbeiteten Daten erlauben es dem EDA sicherzustellen, dass die Kenntnisse der Experten und Expertinnen in ihrem Fachbereich auf dem neusten Stand sind, um gegebenenfalls einen qualitativ hochstehenden Einsatz zu gewährleisten.