Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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[Gaststaatgesetz; GSG] , Bundesgesetz vom 23. September 1953 über die Seeschifffahrt unter der

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Schweizer Flagge usw.). Andere Tätigkeiten sind nicht Gegenstand einer genauen Beschreibung in einem formellen Gesetz. Dies ist insbesondere bei den Zielen der Fall, die dem EDA in der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-

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EDA) vom 20. April 2011 gegeben werden. Diese Verordnung sieht nämlich vor, dass das EDA eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien anstrebt. Bei der Erreichung dieser Ziele gibt es Tätigkeiten, die de facto eine Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen beinhalten. Es kommt nun aber nicht in Betracht, diese Art von Bearbeitung in einer Verordnung vorzusehen, wenn es sich um die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten oder von Persönlichkeitsprofilen handelt. Aus Gründen der Transparenz, der besseren Lesbarkeit und der Einheitlichkeit ist es daher angebracht, ein Gesetz beizubehalten, in dem sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen aufgeführt sind, die im Departement anfallen. Dazu kommt noch die Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten und Persönlichkeitsprofilen, die auf der Ebene eines formellen Gesetzes vorgesehen sein muss, wenn sie von einem Bundesorgan im Sinne von Artikel 3 Buchstabe h DSG vorgenommen wird, auch wenn die betreffende Tätigkeit im Ausland nach dem Recht des betreffenden Landes erfolgt. Dies ist insbesondere bei der Administration des Lokalpersonals des EDA der Fall: Dieses wird gemäss dem geltenden Arbeitsrecht des Gastlandes eingestellt, aber die Bearbeitung seiner Personendaten muss gemäss DSG dennoch in einer formellen gesetzlichen Grundlage nach Schweizer Recht vorgesehen sein.

Das VE-BPDG-EDA hat nicht einen Wandel bei den Tätigkeiten des EDA zum Ziel. Es berücksichtigt die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2000 gesammelten Erfahrungen und verankert die Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten, die heutzutage im EDA üblich sind und sich aus den Aufgaben ergeben, die ihm gemäss bestehenden gesetzlichen Grundlagen zugewiesen sind. Das VE-BPDG-EDA muss die von Artikel 17 Absatz 2 DSG geforderte gesetzliche Grundlage liefern. Überdies soll das revidierte Gesetz vermeiden, dass bei jeder neuen organisationsinternen oder technischen Entwicklung, insbesondere im Rahmen der Entwicklung von IT-Projekten, eine Gesetzesrevision nötig wird. Die Einzelheiten der Bearbeitung sollen in den Ausführungsbestimmungen präzisiert werden, was gegebenenfalls das Gesetzgebungsverfahren erheblich vereinfachen wird.

Auch wenn das VE-BPDG-EDA grundsätzlich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten im EDA abdecken soll, können Ausnahmen von dieser Zentralisierung dennoch gerechtfertigt sein. In solchen Fällen werden weiterhin spezielle Bestimmungen die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten in bestimmten Bereichen regeln, wie in Artikel 2 Absatz 2 des VE-BPDG-EDA festgehalten. Dies gilt beispielsweise für das Bundesgesetz vom 18. Dezember 2015 über die Sperrung und die Rückerstattung

16 unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SVRG) . Das SVRG enthält in Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 23 Bestimmungen zur Datenbearbeitung. Artikel 5 Absatz 3 SVRG hält einen wichtigen Grundsatz betreffend Vermögenswerte von Potentaten fest, nämlich die Veröffentlichung der Namensliste der von einer Sperrung betroffenen Personen in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten wie Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder strafrechtliche oder administrative Verfolgungen und Sanktionen. Es handelt sich um ein wichtiges Merkmal der einschlägigen schweizerischen Praxis, das aus Gründen der Transparenz und Lesbarkeit gegenüber den betroffenen Personen im SVRG beizubehalten ist. Diese Lösung ist somit bestens vereinbar mit den Anforderungen von Artikel 4 Absatz 4 DSG, wonach die Beschaffung von Personendaten und der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein müssen. Mit der Beibehaltung dieser Bestimmung im SVRG kann schliesslich eine Fragmentierung der gesetzlichen Grundlagen im Bereich des Einzugs von

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