Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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Absatz 2
Die Frage des Online-Zugriffs auf besonders schützenswerte Daten für die EDA-Direktionen und die Auslandvertretungen der Schweiz, der für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig ist, ist Gegenstand einer detaillierten Regelung in den Ausführungsbestimmungen, und zwar obwohl gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG solche Daten nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden dürfen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich vorsieht. Das Gesetz muss denn auch eine Antwort auf folgende Fragen geben können: Wer übermittelt online welche grossen Kategorien von besonders schützenswerten Daten an welche Empfänger und zu welchem Zweck? Die Organisation des EDA unterscheidet sich nun aber erheblich von derjenigen der anderen eidgenössischen Departemente. Das EDA kennt keine Bundesämter, die für einen bestimmten Tätigkeitsbereich zuständig sind. Seine Tätigkeiten verteilen sich auf verschiedene Direktionen und sein Netzwerk von Auslandvertretungen. Diese Direktionen beschäftigen sich häufig mit den gleichen Fragen und Aufgaben wie das Netzwerk der Auslandvertretungen. Das ist beispielsweise im Zusammenhang mit dem konsularischen Schutz der Fall, den die Schweiz gewährt: Hier handeln die Konsularische Direktion des EDA und das Netzwerk der Vertretungen als Partner und ergänzen sich. Auch bei der Verwaltung der Daten zu Begünstigten von Vorrechten, Immunitäten und anderen Erleichterungen sind verschiedene Akteure innerhalb des EDA beteiligt. Multilaterale Fragen werden direkt von der Schweizer Mission in Genf behandelt, die zum Netzwerk der Vertretungen gehört. Bilaterale Fragen werden vom Protokoll in Bern behandelt, das zum Staatssekretariat gehört. Für die Anwendung der Wiener Übereinkommen schliesslich ist die Direktion für Völkerrecht zuständig. Die verschiedenen EDA-internen Akteure müssen somit Zugang zu den gleichen Informationen haben. Die Direktionen des EDA werden in Anhang 1 der Regierungs- und
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Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 definiert und sind daher gleich wie die Bundesämter als eigene Verwaltungseinheiten anzusehen. Sobald eine andere Organisationseinheit als diejenige des Inhabers der Datensammlung Online-Zugang erhält, müsste dies daher im Einzelnen in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen werden. Angesichts der Besonderheiten der Organisation des EDA überträgt das VE-BPDG-EDA dem Bundesrat die Befugnis, den Online-Zugang durch eine Verordnung zu regeln. So soll, mit Blick auf ein besseres Ressourcenmanagement, vermieden werden, bei jeder noch so geringfügigen Änderung der internen Organisation ein schwerfälliges Gesetzesrevisionsverfahren einleiten zu müssen. Der Online-Zugang für Dritte im EDA ist von dieser Bestimmung nicht betroffen.
2.2.3.2 Artikel 32 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird unter Ziffer 2.3 erläutert.
Die Änderungen anderer Erlasse haben den Zweck, eine Einheit der Materie zu gewährleisten, da dann alle spezifischen Datenbearbeitungen im EDA im Gesetzesentwurf geregelt werden. Dies ist ein Vorteil in Bezug auf die Transparenz der vom EDA vorgenommenen Bearbeitungen gegenüber den betroffenen Personen.
2.2.3.3 Artikel 33 Referendum und Inkrafttreten
Wie jedes Bundesgesetz untersteht auch das BPDG-EDA dem Referendum, und der Bundesrat wird beauftragt, das Datum seines Inkrafttretens festzulegen.
2.3 Erläuterungen zu Änderungen anderer Bundesgesetze
Die Aufhebung und Änderung anderer Bundesgesetze wird im Anhang zum VE-BPDG-EDA geregelt. Diese Änderungen sind eine Folge des VE-BPDG-EDA.