Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

1 Kanton256 und 1 Organisation257 verlangen die Streichung von Abs. 2: die Errichtung oder Änderung von Unterhaltstiteln sei keine Inkassohilfeleistung258, und deren Unentgeltlichkeit hätte zu grosse finanzielle Folgen259.

5.9 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

5.9.1 Art. 24 Übergangsrecht

Von den Vernehmlassungsteilnehmenden gibt es keine Bemerkungen zum Übergangsrecht.

5.9.2 Art. 25 Inkrafttreten

Damit die Kantone über genügend Zeit verfügen, um die aufgrund der InkHV notwendigen Anpassungen vorzunehmen (z. B. Gesetzesänderungen oder Anpassungen der Informatiksysteme der Inkassostellen), schlagen der SODK-Vorstand sowie 14 Kantone260 folgende Frist vor: 2 Jahre ab Erlass der Verordnung. 1 Kanton261 wünscht eine längere Frist (3 Jahre) und 1 anderer262 eine kürzere Frist (1 Jahr).

2 Kantone263 schlagen dagegen vor, die Verordnung zeitnah in Kraft zu setzen, um die Möglichkeit zur Nutzung der neuen Instrumente nicht aufzuschieben, und dafür den Kantonen für die Anpassungen an das neue Recht eine Übergangsfrist von zwei264 oder sogar drei265 Jahren nach dem Inkrafttreten einzuräumen. 1 Organisation266 spricht sich ebenfalls für eine möglichst rasche Inkraftsetzung der Verordnung aus.

6 Einsichtnahme

Gemäss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. März 2005267 über das Vernehmlassungsverfahren sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch den Bundesrat der Ergebnisbericht öffentlich zugänglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundeskanzlei zugänglich. Ebenfalls auf der erwähnten Seite können die vollständigen Stellungnahmen eingesehen werden (Art. 16 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 2005268).

256ZG, S. 5

257SSV, S. 3

258SSV, S. 3

259ZG, S. 2/5

260SODK, S. 4; AI, S. 4; AR, S. 5; BL, S. 3; BS, S. 5; FR, S. 5; GL, S. 3; LU, S. 2; NW, S. 4; OW, S. 2; SO, S. 2; TG, S. 2;

TI, S. 2; UR, S. 2; VD, S. 4

261GE, Anhang S. 5

262ZH, S. 7

263AG, S. 5; NE, Anhang S. 6

264NE, Anhang S. 6

265AG, S. 5

266EKF, S. 7

267SR 172.061

268 SR 172.061.1