Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
rechnungssystem gibt auch 3 Organisationen247 Anlass zu Bemerkungen, wonach die Grenzwerte der unentgeltlichen Rechtspflege um den Betrag zu erhöhen seien, der im Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung248 für den allgemeinen Lebensbedarf vorgesehen sei.
1 Kanton249 befürchtet, dass das System gewisse Gläubiger in finanzielle Schwierigkeiten bringen könnte und weist auf seine Praxis hin, die darin bestehe, in solchen Fällen die Kosten vom Gemeinwesen übernehmen zu lassen. Diese Sorge wird von 1 Organisation250 geteilt, da die unentgeltliche Rechtshilfe in gewissen Fällen rückerstattungspflichtig sei.
5.8 7. Abschnitt: Grenzüberschreitende Verhältnisse
5.8.1 Art. 21 Grundsatz
1 Partei251 verlangt, dass nicht nur im erläuternden Bericht, sondern auch in der InkHV explizit erwähnt werde, dass auch dann Inkassohilfe geleistet werden könne, wenn kein Amtshilfeübereinkommen bestehe.
5.8.2 Art. 22 Zuständigkeit
1 Kanton252 schlägt vor, die Bestimmung dahingehend zu präzisieren, dass die in den Amtshilfeübereinkommen und Gegenseitigkeitserklärungen vorgesehenen Leistungen von der vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstelle für Inkassohilfe zu erbringen seien und die Kantone eine für die Errichtung und Abänderung von Unterhaltstiteln zuständige Stelle bezeichnen können. Weiter soll die Verordnung festhalten, dass das BJ die kantonalen Fachstellen bei Inkassohilfegesuchen berät, die gestützt auf einen ausländischen Rechtstitel gestellt werden.
Der SODK-Vorstand, 11 Kantone und 1 Organisation253 regen an, die Bestimmung um einen Absatz zu ergänzen, der es den vom kantonalen Recht bezeichneten Fachstellen ermögliche, die Zuständigkeit für internationale Inkassohilfe-Fälle an die Zentralbehörde des BJ zu übertragen (Kann-Bestimmung).
1 einziger Kanton254 möchte die Zuständigkeit für alle Fälle dem Bund übertragen.
5.8.3 Art. 23 Kosten der Inkassohilfe
Sowohl der SODK-Vorstand wie auch 3 Kantone255 sind sich der Rechtsungleichheit zwischen internationaler und nationaler Inkassohilfe bewusst: bei ersterer seien die Leistungen für erwachsene Personen immer kostenlos, bei der nationalen Inkassohilfe nur unter gewissen Bedingungen. Es werde jedoch auf einen Änderungsvorschlag verzichtet, da eine Ausdehnung der Unentgeltlichkeit auf alle Fälle für die Kantone zu grosse Kostenfolgen hätte.
247 NGO-Koordination, S. 3; frbb, S. 4; FZ ZH 4 f.
248 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
249 VD, S. 3
250 EFS, S. 4
251 glp, S. 2
252 ZH, S. 6
253 SODK, S. 3; AI, S. 3; BS, S. 5; GL, S. 3; JU, S. 2; LU, S. 2; NE, Anhang S. 6; NW, S. 3; SZ, S. 2; TG, S. 2; VD, S. 4; ZG, S. 2/5; SSV, S. 3
254 GE, Anhang S. 5
255 SODK, S. 3; AI, S. 3; BL, S. 3; NW, S. 3