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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
2 Verzeichnis der eingegangenen Stellungnahmen
Eine Liste der Kantone, Parteien, Organisationen und Personen, die geantwortet haben, findet sich im Anhang.
3 Gegenstand der Vernehmlassung (Vorentwurf InkHV)
In seinem am 4. Mai 2011 verabschiedeten Bericht «Harmonisierung Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso» (Bericht «Harmonisierung») in Erfüllung des Postulats (06.3003) der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) vom 13. Januar 20063 stellte der Bundesrat grosse Unterschiede bei der Qualität der von den kantonalen Fachstellen erbrachten Inkassohilfeleistungen fest. Da die Bestimmungen zur Inkassohilfe im Zivilgesetzbuch sehr allgemein gehalten seien, falle der Vollzug in den einzelnen Kantonen äusserst unterschiedlich aus, und in zahlreichen Kantonen gebe es keine ausreichende Sicherung der Unterhaltsansprüche. Minimale Vorgaben des Bundes, die verbindlich festlegen würden, welche Leistungen die Inkassobehörden in welcher Qualität und innert welcher Fristen zu erbringen haben, fehlten. Die Unterhaltsberechtigten könnten dadurch weder abschätzen, ob die Hilfe, die ihnen im konkreten Fall gewährt werde, ausreichend und angemessen sei, noch könnten sie ihrem Anliegen mit einem Rechtsmittel Geltung verschaffen. Dies habe nicht nur eine ungleiche Behandlung, sondern auch eine erhebliche Rechtsunsicherheit zur Folge.4
Bei der Änderung des Zivilgesetzbuches (ZGB5) zum Kindesunterhalt6 übertrug der Gesetzgeber deshalb dem Bundesrat in den Artikeln 131 Absatz 2 und 290 Absatz 2 ZGB die Kompetenz zum Erlass einer Verordnung zur Verbesserung und Vereinheitlichung der Vorschriften zur Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge.7 Mit dem Vorentwurf einer Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Vorentwurf InkHV) wird diese Delegation ausgeführt.
Die Vereinheitlichung soll berechtigten Personen überall in der Schweiz die gleiche kompetente und effiziente «Basis»-Unterstützung bei den erforderlichen rechtlichen Schritten zur Geltendmachung der Unterhaltsbeiträge, die ihnen in einem Unterhaltstitel zugesprochen worden sind, bieten.8
4 Allgemeine Bemerkungen
4.1 Grundsätzliche Zustimmung oder Ablehnung
Die grosse Mehrheit9 der Teilnehmenden äussert sich positiv zum Vorentwurf InkHV.
3 Der Bericht Harmonisierung ist abrufbar unter: https://www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Bundesratsberichte 2011.
4 Vgl. Bericht Harmonisierung, S. 47.
5 SR 210
6 Die von der Bundesversammlung am 20. März 2015 beschlossene Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) wurde auf den 1. Januar 2017 teilweise in Kraft gesetzt (AS 2015 4299 et 5017).
7 Vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529, hier 558.
8 Vgl. Erläuternder Bericht zum Vorentwurf Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) vom 30. August 2017, S. 11-13. Der Erläuternde Bericht ist abrufbar unter: http://www.bj.admin.ch > Gesellschaft > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Unterhalt des Kindes > Vernehmlassungsverfahren betreffend die Inkassohilfeverordnung.
9 SODK, S. 1; AG, S. 1; AI, S. 1; AR, S. 1; BE, S. 1; BL, S. 1; FR, S. 1; GE, S. 1; GL, S. 1; JU, S. 1; LU, S. 1; NE, S. 1; NW, S. 1; OW, S. 1; SG, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; SZ, S. 1; TG, S. 1; TI, S. 2; UR, S. 1; VD, S. 1; VS, S. 1; ZG, S. 1; FDP, S. 1; glp, S. 1; SP, S. 1; AvenirSocial, S. 1; EFS, S. 1; EKF, S. 1; EKKJ, S. 1; FZ ZH, S. 1 f.; KS CH, S. 2; NGO-Koordination, S. 1; SGB, S. 1; SGV, S. 1; SSV, S. 1; SVA, S. 1; SVAMV, S. 2; SVBK, S. 1