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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

5.7 6. Abschnitt: Kosten der Inkassohilfe

5.7.1 Art. 18 Leistungen der Fachstelle

Absatz 1

3 Kantone222 verlangen, dass in der InkHV zum Ausdruck gebracht werde, dass die aus der Inkassohilfe zugunsten von Kindern resultierenden Kosten der verpflichteten Person belastet werden könnten.

Absatz 2

1 Partei223 möchte diesen Absatz um eine nicht abschliessende Aufzählung von Ausnahmen zum Grundsatz der Unentgeltlichkeit ergänzt haben, wie beispielsweise gute finanzielle Verhältnisse der berechtigten Person oder die Verletzung der Mitwirkungspflicht (Art. 10).

5.7.2 Art. 19 Leistungen Dritter: Kostenvorschuss

2 Kantone224 verlangen die Streichung dieser Bestimmung.

3 Kantone225 fordern zumindest die Streichung der Bevorschussung der Übersetzungskosten. So müssten nämlich amtliche Übersetzungen in alle Sprachen organisiert werden, was sehr hohe Kosten verursachen würde226. Da ein Rechtsöffnungstitel für diese Kosten fehle, würde diese Regelung schlussendlich dazu führen, dass das Gemeinwesen diese Kosten definitiv übernehmen müsse: eine Forderungsklage zur Geltendmachung dieser Kosten wäre unverhältnismässig.227

1 Kanton228 erklärt sich grundsätzlich bereit, diese Kosten zu bevorschussen, unter der Voraussetzung, dass genau präzisiert werde, dass eine solche Bevorschussung nur in Fällen stattfinde, in denen eine Übersetzung wirklich notwendig sei und die berechtigte Person nicht eine Person aus ihrem privaten Umfeld beiziehen könne.

5.7.3 Art. 20 Leistungen Dritter: Kostentragung

Absatz 1

1 Kanton229 begrüsst diesen Absatz. 1 anderer Kanton230 findet dagegen, dass er gegen übergeordnetes Recht verstosse und deshalb gestrichen werden müsse. Es sei insbesondere unzulässig, die Übersetzungskosten der verpflichteten Person aufzuerlegen, da diese nicht Partei im Inkassohilfeverfahren sei.

Absatz 2

1 Kanton231 begrüsst diesen Absatz, schlägt aber vor, im Einleitungssatz «eingefordert» durch «erhältlich gemacht» zu ersetzen (betrifft einzig die deutsche Version). 1 anderer Kanton232 schlägt eine Vereinfachung dieses Absatzes in dem Sinne vor, dass die Kosten gene-

222 AI, S. 3; SH, S. 1f.; TG, S. 2

223 glp, S. 2

224 ZH, S. 5; SH, S. 2

225 FR, S. 4; TI; S. 2f.; VS, S. 3

226 VS, S. 3

227 FR, S. 4

228 OW, S. 2

229 AG, S. 4

230 ZH, S. 5

231 BS, S. 5

232 JU, S. 2