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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

haltsbeiträge zu melden. Der gleiche Kanton166 wirft die Frage auf, ob die Fachstelle in Anwendung von Artikel 7 InkHV von der Zentralstelle 2. Säule Angaben zum Arbeitgeber der verpflichteten Person verlangen könne, was ihr erlauben würde, im Hinblick auf den laufenden Unterhalt der berechtigten Person bei wiederholter Verletzung der Unterhaltspflicht eine Anweisung an die Schuldner zu veranlassen (Art. 132 Abs. 1 und 291 ZGB; Art. 13 Abs. 3 PartG).

Absatz 1

Gemäss 2 Organisationen167 sollte eine Meldung ausgeschlossen sein, wenn vor Gericht eine Klage auf Abänderung der Unterhaltsbeiträge hängig sei.

Absatz 2

1 im Vorsorgebereich tätige Organisation168 bezweifelt, dass die Möglichkeit, bei der Zentralstelle 2. Säule Informationen einzuholen, für die Fachstelle wirklich nützlich sei.

Absatz 3

2 im Vorsorgebereich tätige Organisationen169 erachten die in Buchstabe a vorgesehene Frist von einem Jahr als zu lange und verlangen, dass sie auf 6 Monate reduziert werde.

Absatz 4

Um das System der gegenseitigen Auskünfte (Art. 13 Abs. 4 und 14 Abs. 3) effizienter und zuverlässiger zu machen, schlagen 2 im Vorsorgebereich tätige Organisationen170 die Einführung von elektronischen Formularen vor.

5.4.4 Art. 14 Meldung der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung an die Fachstelle

6 Kantone und 5 Organisationen171 begrüssen diese Bestimmung explizit, da sie die Inkassohilfe wesentlich verbessern werde. 1 Organisation172 ist der Auffassung, dass die bisherige Vorsorgeeinrichtung ebenfalls den Wechsel zu einer neuen Vorsorgeeinrichtung melden sollte.

1 im Vorsorgebereich tätige Organisation173 kritisiert die vom Parlament am 20. März 2015 angenommenen Bestimmungen, welche von der InkHV konkretisiert werden sollen, grundsätzlich.

Absatz 1

1 Kanton und 1 Organisation174 verlangen, dass der unbestimmte Begriff «unverzüglich» durch eine konkrete Frist ersetzt werde.

1 im Vorsorgebereich tätige Organisation175 schlägt vor, ebenfalls den Fall zu regeln, bei welchem die in Absatz 1 aufgeführten Leistungen zwar fällig seien, die verpflichtete Person aber nicht gemeldet worden sei. 1 andere im Vorsorgebereich tätige Organisation176 möchte präzisiert haben, dass der Tod der verpflichteten Person nicht meldepflichtig sei.

166 FR, S. 3

167 CROP, S. 11; donna2, S. 3

168 VVS, S. 1

169 ASIP, S. 1; VVS, S. 2

170 ASIP, S. 2; StA BVG, S. 1

171 BL, S. 2; BS, S. 4; GE, Anhang S. 4; NE, Anhang S. 4; TI, S. 2; VS, S. 2; EFS, S. 1; EKF, S. 4; NGO-Koordination, S. 2; FZ ZH, S. 3; SBLV, S. 1

172 SSV, S. 3

173 inter-pension, S. 2

174 SG, S. 2; SVA, S. 2

175 StA BVG, S. 1

176 VVS, S. 2