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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

Absatz 1

Gemäss 1 Kanton135 müsste die berechtigte Person ausdrücklich verpflichtet sein, nebst jeglicher Änderung der Umstände auch allfällige direkt erhaltene Unterhaltsbeiträge unverzüglich mitzuteilen.

Gemäss 1 Organisation136 müsste eine konkrete Frist für die Meldung von geänderten Umständen festgesetzt werden.

Absatz 2

Für 1 Organisation137 ist dieser Absatz zu einschränkend, weshalb sie vorschlägt, eigenständiges Handeln in Absprache mit der Fachstelle zuzulassen.

Absatz 3

2 Kantone138 sprechen sich dafür aus, dass die Fachstelle die laufende Inkassohilfe unter Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs per sofort einstellen könne, wenn die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht in schwerer Weise verletze.

5.4 3. Abschnitt: Leistungen der Inkassohilfe

5.4.1 Art. 11 Vorgehen der Fachstelle

Absatz 1

1 Kanton139 begrüsst den Entscheid, in der InkHV klar zu präzisieren, dass die Festlegung der geeigneten Inkassoleistungen Sache der Fachstelle sei, während 2 Organisationen140 sich bezüglich des der Fachstelle belassenen Ermessensspielraums besorgt zeigen, namentlich was die finanziellen Folgen einer mangelhaften Betreuung des Dossiers für die berechtigte Person angehe, welche die Kosten für die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe j aufgelisteten Verfahren übernehmen müsse. Gemäss beiden Organisationen müsste die Fachstelle verpflichtet sein, die berechtigte Person über die finanziellen Folgen der Inkassohilfeleistungen zu informieren.

Absatz 2

1 Kanton141 schlägt vor, die folgende Passage zu streichen: «und prüft die Einleitung strafrechtlicher Schritte», weil diese Leistung in Artikel 12 Absatz 2 explizit aufgeführt sei.

1 Organisation142 begrüsst diesen Absatz explizit, da er die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung anstrebe. 1 andere Organisation143 findet, dass die InkHV weiter gehen sollte: Die Fachstelle sollte immer auch die Beweggründe für die fehlende Zahlung ermitteln, bevor Inkassohilfeleistungen in Gang gesetzt würden.

Weitere Begehren

1 Organisation144 schlägt vor, den Artikel um einen Absatz zu ergänzen, der die Fachstelle zwinge, für die Suche nach einer einvernehmlichen Lösung eine Mediationsperson beizuziehen.

135 SG, S. 2

136 SSV, S. 3

137 SVAMV, S. 4

138 NE, S. 3; VS, S. 2

139 GL, S. 2

140 frbb, S. 4; FZ ZH, S. 4f.

141 FR, S. 2

142 SVAMV, S. 4

143 mannschaft, S. 2

144 CROP, S. 9f.