Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

Absatz 3

Gemäss 1 Kanton215 sollte die Einstellung der Inkassohilfe wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht (Abs. 1 Bst. b) ebenfalls zur Einstellung der Inkassohilfe für verfallene Unterhaltsbeiträge führen, da bei einer Weiterführung solcher Verfahren wiederum eine Mitwirkung erforderlich sein könne. Er schlägt deshalb vor, diesen Absatz wie folgt zu ändern: «Sie führt in den Fällen von Abs. 2 Buchstaben b und c die Inkassohilfe für die bis zum Zeitpunkt der Einstellung verfallenen Unterhaltsbeiträge weiter».

1 anderer Kanton216 möchte diesen Absatz lockern und es der Fachstelle überlassen, selber die Strategie für die laufenden Verfahren zu bestimmen. Damit könnten insbesondere die Situationen, in denen die berechtigte Person ins Ausland übersiedle, ohne dies der Fachstelle mitzuteilen, besser gehandhabt werden. Der Kanton wünscht folgende Änderung von Absatz 3: «Sie führt in der Regel die Inkassohilfe für die bis zum Zeitpunkt der Einstellung verfallenen Unterhaltsbeiträge weiter».

1 Kanton217 schliesslich verlangt, dass dieser Absatz gestrichen werde, da der Aufwand für die Weiterführung der Inkassohilfe von verfallenen Unterhaltsbeiträgen übermässig sei. Die Fachstelle würde beispielsweise für die rechtzeitige Unterbrechung der Verjährung verantwortlich werden.

Absatz 4

1 Kanton218 schlägt vor, diesen Absatz wie folgt zu ergänzen: «Sie erstellt bei Einstellung der Inkassohilfe eine Schlussrechnung und händigt diese zusammen mit erwirkten Urteilen, Beschlüssen, Schuldanerkennungen und Verlustscheinen der berechtigten Person aus».

1 Organisation219 spricht sich dafür aus, die InkHV mit der Bestimmung zu ergänzen, dass die Mitteilung der Einstellung der Inkassohilfe mittels einer anfechtbaren Verfügung erfolge oder zumindest, dass eine solche Verfügung verlangt werden könne. 3 Organisationen220 beantragen, diesen Absatz wie folgt zu formulieren: «Sie erstellt bei Abschluss der Inkassohilfe einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung und händigt der berechtigten Person eine Schlussabrechnung sowie allfällige Dokumente über noch offene, sichergestellte Ausstände (Schuldanerkennung, Verlustscheine etc.) aus».

Weitere Begehren

2 Organisationen221 schlagen vor, Artikel 17 mit einem neuen Absatz 5 zu ergänzen, in welchem explizit die Pflicht festgehalten werde, Inkassohilfe für noch offene Ausstände zu leisten, wenn die berechtigte Person zu einem späteren Zeitpunkt feststelle, dass sich die finanziellen Verhältnisse der verpflichteten Person verbessert haben.

215 AR, S. 2

216 NE, Anhang S. 5

217 ZH, S. 4f.

218 SG, Anhang S. 2

219 SVAMV, S. 5

220 EFS, S. 4; EKF, S. 6; SGB, S. 2

221 EFS, S. 4; EKF, S. 6