Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
1 Kanton189 verlangt, dass diese Bestimmungen im Prinzip gestrichen werden sollten, da diese Frage in der Kompetenz der Kantone liege. Für den Fall, dass der Bund dennoch an der Regelung festhalten sollte, macht der Kanton Änderungsvorschläge.
Für 1 anderen Kanton190 dagegen ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen nicht ausreichend klar definiert: sind sie auf sämtliche Beträge anwendbar, welche über die Fachstelle transferiert werden (die Fachstelle kümmert sich ebenfalls um das Inkasso von Vorschüssen durch das Gemeinwesen) oder lediglich auf die der berechtigten Person geschuldeten Beträge? Um diese Unklarheit zu beseitigen, schlägt er vor, den Titel des 4. Abschnittes wie folgt zu ändern: «Zugunsten der unterhaltsberechtigten Person eingehende Zahlungen – Anrechnung».
5.5.1 Art. 15 Bei Teilzahlung
3 Organisationen191 beantragen eine Neuformulierung der ganzen Bestimmung, die auf der Basis des Primats der laufenden Unterhaltsbeiträge und der Familienzulage auf sämtliche Zahlungen (vollständige und Teilzahlungen) anwendbar wäre und die Artikel 85-87 OR berücksichtigen würde.
Absatz 1
6 Kantone192 möchten diesen Absatz ändern und in der Verordnung den Grundsatz verankern, wonach bei einer Teilzahlung der eingehende Betrag auf den laufenden Unterhaltsbeitrag angerechnet werden müsse. Der laufende Unterhaltsbeitrag müsse in jedem Fall Priorität haben, vor den Ausständen, Kosten und Zinsen193. Dieser Vorschlag wird auch von 1 Organisation194 unterstützt.
Ist der laufende Unterhaltsbeitrag bezahlt, sollten gemäss 1 Kanton195 die Parteien die Möglichkeit haben, sich über die Anrechnung eines allfälligen Restbetrages zu einigen; die in der Verordnung vorgesehenen Zuteilungsregeln sollten nur subsidiär zum Zuge kommen.
Absatz 2
2 Kantone196 schlagen vor, den Absatz mit dem Verweis auf die Familienzulagen zu streichen.
5 Organisationen197 dagegen möchten die vorgeschlagene Reihenfolge umkehren und die Familienzulage privilegieren.
5.5.2 Art. 16 Bei mehreren Schulden
Gemäss 1 Kanton198 muss die Bestimmung vollständig neu formuliert und die Marginalie dahingehend angepasst werden, dass sie sich auf die Fälle beziehe, in denen die Fachstelle mehrere berechtigte Personen vertrete. Erhalte sie eine Zahlung der verpflichteten Person ohne Gläubigerbezeichnung, solle diese zuerst proportional auf die laufenden Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Sind sämtliche laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt, erfolge die
189 ZG, S. 2/4
190 NE, Anhang S. 4f.
191 EFS, S. 3; EKF, S. 5; NGO-Koordination, S. 2
192 BE, S. 5; FR, S. 3; JU, S. 2; NE, Anhang S. 4f.; VS, S. 3; ZG, S. 2/4
193 FR, S. 3; VS, S. 3
194 SVA, S. 3
195 VS, S. 3
196 GE, Anhang S. 4; NE, Anhang S. 4
197 EFS, S. 3; EKF, S. 5; NGO-Koordination, S. 2; SVA, S. 3; SVBK, S. 2
198 ZH, S. 3f.