Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
1 Organisation126 schliesslich findet, dass die Fachstelle generell auch die von der verpflichteten Person zur Situation der unterhaltsberechtigten Person gemachten Angaben berücksichtigen sollte.
5.3.2 Art. 9 Inhalt und Form des Gesuchs
Absatz 1 Buchstabe b
4 Kantone127 schlagen die Streichung dieses Buchstabens vor, da davon auszugehen sei, dass die Fachstellen Zugang zu den Einwohnerdaten hätten und eine Wohnsitzbestätigung der berechtigten Person zudem unnötige Kosten verursache.
Absatz 1 Buchstabe c
Gemäss 1 Kanton und 1 Organisation128 sollte der Unterhaltstitel mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen sein.
1 anderer Kanton129 schlägt vor, in der InkHV zu präzisieren, dass der Unterhaltstitel nicht im Original eingereicht werden müsse, sondern eine amtlich beglaubigte Kopie ausreichend sei, wie dies schon im erläuternden Bericht stehe.
Absatz 1 Buchstabe d
1 Kanton130 schlägt vor, zusätzlich zur Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge eine Aufstellung der nichtbezahlten Familienzulagen zu verlangen.
Absatz 2
Die Zurverfügungstellung eines Formulars durch die Fachstellen wird von 1 Kanton und 1 Organisation131 begrüsst: die unterhaltsberechtigte Person solle einen einfachen Zugang zur Inkassohilfe haben.
Absatz 3
Gemäss 1 Organisation132 sollte ein Gesuch um Inkassohilfe nur dann gültig sein, wenn die berechtigte Person auch eine Bescheinigung der zuständigen Kindesschutzbehörde (KESB) einreiche, welche bestätige, dass das Recht auf persönliche Beziehungen zwischen dem Kind und der verpflichteten Person respektiert würde.
Weitere Begehren
4 Organisationen133 verlangen einen zusätzlichen Absatz 4, der die Fachstelle verpflichte, für die Gutheissung oder Ablehnung des Inkassohilfegesuchs einen formellen Entscheid zu erlassen. Der Entscheid müsse begründet sein und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
5.3.3 Art. 10 Mitwirkungspflicht der berechtigten Person
2 Kantone und 1 Organisation134 begrüssen diesen Artikel als Ganzes ausdrücklich. Andere Vernehmlassungsteilnehmende bringen eher punktuell Bemerkungen an.
126 CROP, S. 8
127 AI, S. 2; AR, S. 2; GL, S. 2; TG, S. 2
128 GE, Anhang S. 3; SSV, S. 2
129 AG, S. 4
130 SG, Anhang S. 2
131 TI, S. 2; SVAMV, S. 4
132 mannschaft, S. 1
133 EFS, S. 2; EKF, S. 3; KBKS, S. 2; SVA, S. 2
134 BS, S. 3; GE, Anhang S. 4; EKF, S. 4