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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

12 Kantone78 sind nicht gegen das Erfordernis der Ausbildung an sich, sind aber der Auffassung, dass die InkHV ihnen nicht vorschreiben könne, dass sie selber Ausbildungslehrgänge durchzuführen haben. Aus diesem Grund verlangt im Übrigen 1 Kanton79 die Streichung dieses Absatzes. 11 andere Kantone80 schliessen sich eher dem SODK-Vorstand81 an, der vorschlägt, die Verordnung mit einer Bestimmung zu ergänzen, die die Förderung von Ausbildungen durch den Bund vorsieht, wie dies im Opferhilfegesetz (OHG)82 der Fall sei. Artikel 2 solle entsprechend ergänzt werden. 1 Kanton83 findet, eine solche Ausbildung sollte zentral vom Bund angeboten werden.

5.2.3 Art. 3 Gegenstand der Inkassohilfe

Absatz 1

Einzig 1 Kanton84 äussert sich zu diesem Absatz und verlangt Erläuterungen zum Begriff «Gesuch».

Absatz 2

Nur wenige Teilnehmende haben sich zu diesem Absatz geäussert. 1 Kanton und 2 Organisationen85 befürworten, dass auch Inkassohilfe für Familienzulagen geleistet werden solle. Gemäss 1 Kanton86 dagegen stellt die Inkassohilfe für Familienzulagen eine Verletzung der Kompetenzdelegation an den Bundesrat dar, da Familienzulagen keinen Unterhaltsanspruch im Sinne von Artikel 131, 176a und 290 ZGB darstellen würden, sondern zum Sozialversicherungsbereich gehörten.87 1 anderer Kanton88 schlägt vor, Inkassohilfe für Familienzulagen lediglich dann zuzulassen, wenn bei der Fachstelle schon ein Gesuch um Inkassohilfe im Sinne von Absatz 1 eingegangen sei.

5 Kantone89 weisen auf den zusätzlichen Arbeitsaufwand für die Fachstellen hin und verlangen genauere Angaben zur Finanzierung und zur Frist für die Umsetzung dieser neuen Aufgaben sowie zu den gesetzlichen Mitteln zur Stärkung der Stellung der Fachstellen.

Absatz 3

1 Kanton90 verlangt die Streichung dieses Absatzes. 1 Kanton, 1 Partei und 6 Organisationen91 wehren sich gegen die Kann-Vorschrift und verlangen, dass die Fachstelle bei einem Gesuch im Sinne von Absatz 1 verpflichtet sei, auch Hilfe für die im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits verfallenen Unterhaltsansprüche anzubieten. Allenfalls könnte eine Ausnahme gemacht werden, wenn das Inkasso der verfallenen Unterhaltsansprüche im konkreten Fall einen unverhältnismässigen Arbeitsaufwand verursachen würde oder zum Voraus aussichtslos wäre (wie bei Art. 11 Abs. 2).92

78 AG, S. 2; AR, S. 1; BS, S. 1; GE, Anhang S. 2; JU, S. 1; LU, S. 1; NW, S. 2; OW, S. 2; SG, S. 1; TG, S. 1; UR, S. 1f.; VD, S. 2; ZG, S. 2f.; ZH, S. 2

79 ZH, S. 2

80 AG, S. 2; AR, S. 1; BS, S. 1; GE, Anhang S. 2; JU, S. 1; LU, S. 1; NW, S. 2; OW, S. 2; TG, S. 1; UR, S. 1f.; VD, S. 2; ZG, S. 2f.

81 SODK, S. 2

82 Bundesgesetz vom 23. März 2007 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (SR 312.5). Art. 31 Abs. 1: «Der Bund gewährt Finanzhilfen zur Förderung der Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten».

83 SG, S. 1

84 FR, S. 1

85 FR, S. 1; EKF, S. 2; SVAMV, S. 2

86 GE, Anhang S. 3

87 GE, Anhang S. 3

88 ZH, S. 2

89 FR, S. 1; GE, Anhang S. 2 f.; NE, Anhang S. 1 f.; VD, S. 2; VS, S. 2

90 ZH, S. 2

91 BE, S. 2; glp, S. 2; EFS, S. 2; EKF, S. 2; EKKJ, S. 2; KS CH, S. 2; SGB, S. 1; SVA, S. 2

92 glp, S. 2