Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
terungen oder Klarstellungen zu den Informationen, die der Fachstelle herausgegeben werden könnten bzw. müssten, sowie zum rechtlichen Rahmen, der allenfalls auf kantonaler Ebene bereitgestellt werden müsse. 1 Kanton116 würde es für sinnvoll halten, im erläuternden Bericht beispielhaft Behörden nach Artikel 7 aufzulisten, um die Effizienz des Systems zu steigern.
1 Organisation117 möchte speziell wissen, in welchem Verhältnis Artikel 7 und Artikel 12a Absatz 3 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. September 1996 (GebV SchKG118) zueinander stehen. Falls Artikel 7 über die Regelung der Gebührenverordnung hinausgehen sollte, wäre ein Verweis auf Artikel 8a (Einsichtsrecht) des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG119) sicher hilfreich.
1 andere Organisation120 wünscht sich eine gegenseitige Informationspflicht, damit die kommunalen, kantonalen und Bundesbehörden ihrerseits bei den Fachstellen Informationen verlangen könnten.
1 Organisation121 schliesslich wirft dem erläuternden Bericht Parteilichkeit vor, da einzig von einer Zahlungsunwilligkeit der verpflichteten Person die Rede sei, ohne zu erwähnen, dass auch die berechtigte Partei sich treuwidrig verhalten könne. Sie ist auch der Auffassung, dass das von der Fachstelle ausformulierte Informationsgesuch von der berechtigten oder verpflichteten Person geschrieben und begründet werden sollte.
5.3 2. Abschnitt: Gesuch um Inkassohilfe
5.3.1 Art. 8 Zulässigkeit des Gesuchs
Von den Teilnehmenden wurden nur wenige Bemerkungen zu diesem Artikel angebracht, die aber recht unterschiedlich ausgefallen sind.
Gemäss 1 Kanton122 sollte, wie bei ihm kantonsintern, eine Karenzfrist eingeführt werden, bevor die berechtigte Person bei der Fachstelle ein Gesuch einreichen könne: die Fachstelle werde erst bei einem einmonatigen Zahlungsrückstand tätig. In der Zwischenzeit bevorschussten regionale Sozialdienste die Alimente. 1 Organisation123 hingegen begrüsst, dass es keine Voraussetzungen gebe (Karenzfrist, Beweis von Inkassoversuchen usw.).
1 Kanton124 möchte diese Bestimmung ergänzen und ausdrücklich festhalten, dass es in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 3 möglich sei, ein Gesuch um Inkassohilfe für verfallene offene Unterhaltsforderungen einzureichen.
1 anderer Kanton125 wünscht weitere Angaben zu den Legitimationsvoraussetzungen bei Inkassogesuchen für die dem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge und schlägt die Übernahme seiner Lösung vor, dass nämlich der obhutsberechtigten Person die Legitimation zukomme.
115 SODK, S. 3; AG, S. 4; AI, S. 2; BS, S. 3; FR, S. 3; GL, S. 2; NW, S. 3; VD, S. 3; VS, S. 2; ZG, S. 2/4; KS CH, S. 3
116 NE, Anhang S. 3
117 KBKS, S. 1
118 SR 281.35
119 SR 281.1
120 SSV, S. 2
121 CROP, S. 8
122 VD, S. 3
123 SVAMV, S. 3f.
124 BE, S. 4
125 FR, S. 2