Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 19Fedlex · Ergebnisbericht
Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
2 im Vorsorgebereich tätige Organisationen177 schlagen eine Erhöhung des meldepflichtigen Betrages von 1000 auf 5000 Franken vor. 1 andere im Vorsorgebereich tätige Organisation178 bedauert, dass jegliche Anpassung dieser Mindestbeträge mittels einer Änderung von Artikel 40 BVG und Artikel 24fbisFZG erfolgen müsse.
Absatz 2
Für 2 im Vorsorgebereich tätige Organisationen179 ist der Sinn dieser Regelung nicht nachvollziehbar. 1 andere im Vorsorgebereich tätige Organisation180 geht davon aus, dass die Auszahlung an die Bank sofort gemacht werden könne, da kein Verweis auf Absatz 1 gemacht werde.
Absatz 4
2 im Vorsorgebereich tätige Organisationen181 weisen darauf hin, dass dieser Absatz sie zwinge, sich in private Angelegenheiten von Versicherten einzumischen, was nicht ihre Aufgabe sei. Die InkHV müsse es vermeiden, die Vorsorgeeinrichtungen dem Risiko auszusetzen, Verzugszinsen bezahlen182 oder sogar Zahlungen doppelt vornehmen183 zu müssen. Auch könnten Vorsorgeeinrichtungen nicht für irrtümlich an eine falsche Fachstelle übermittelte Angaben haftbar gemacht werden, wenn diese aufgrund eines Wohnortwechsels der berechtigten Person gar nicht mehr zuständig sei und sie nicht darüber informiert worden seien184.
1 Organisation185 verlangt entsprechend auch genaue Angaben zu den Folgen, wenn eine Vorsorgeeinrichtung nicht oder zu spät informiert werde beziehungsweise nichts unternehme.
Für 1 Organisation186 schliesslich ist die Frist von 30 Tagen zu kurz.
Weitere Begehren
1 im Vorsorgebereich tätige Organisation187 weist darauf hin, dass gemäss Artikel 24fbisAbsatz 2 FZG in der am 20. März 2015 vom Parlament angenommenen Fassung die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung im Freizügigkeitsfall die Meldung der Fachstelle an die neue Einrichtung weiterzuleiten habe. In der Gesetzesbestimmung werde aber die Art dieser Weiterleitung nicht präzisiert, da der Absatz 2 in Absatz 6 nicht aufgeführt sei. Es wäre deshalb dienlich, diesen Punkt in der InkHV zu regeln.
1 im Vorsorgebereich tätige Organisation188 schliesslich macht mehrere Bemerkungen zu den von der Bundesverwaltung ausgearbeiteten Formularen.
5.5 4. Abschnitt: Anrechnung eingehender Zahlungen
Die Bestimmungen zur Anrechnung von eingehenden Zahlungen gehören zu denjenigen, bei welchen die meisten grundsätzlichen Änderungen verlangt wurden.
177 ASIP, S. 2; SKPE, S. 1
178 SVV, 1
179 ASIP, S. 2; inter-pension, S. 1
180 VVS, S. 3
181 SVV, S. 2; VVS, S. 3
182 VVS, S. 3
183 SVV, S. 2
184 VVS, S. 4
185 SVA, S. 3
186 CROP, S. 11
187 StA BVG, S. 2
188 VVS, S. 3f.