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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

schlossenen Gesetzesbestimmungen, die in der InkHV konkretisiert werden sollen, grundlegend.

Was das Spannungsverhältnis zwischen dem Inkasso der vom Gemeinwesen bevorschussten Unterhaltsbeiträge und der Inkassohilfe betrifft, begrüssen der SODK-Vorstand und 6 Kantone42, dass der Bundesrat keine Vorgaben mache, in welcher Reihenfolge die bei der Fachstelle eingehenden Zahlungen der unterhaltspflichtigen Person verwendet werden sollen, wenn die Fachstelle sowohl bezüglich bevorschussten wie nicht bevorschussten Beträgen tätig wird, da die Regelung dieser Frage in der ausschliesslichen Kompetenz der Kantone liege. 1 Organisation43 findet, dass die Verordnung regeln sollte, dass prioritär die vom Gemeinwesen bevorschussten Beträge zurückbezahlt werden. 6 Organisationen44 dagegen bedauern, dass dieses Spannungsverhältnis nicht zugunsten der unterhaltsberechtigten Person gelöst worden sei. 1 Partei45 ihrerseits schlägt vor, in der Verordnung einen Verteilschlüssel zwischen der Inkassohilfe erhaltenden Person und dem bevorschussenden Gemeinwesen zu verankern. 4 Organisationen46 bedauern, dass der Bundesrat die Praxis der Alimentenbevorschussung nicht harmonisiere, und weisen darauf hin, dass ihm dazu durchaus eine ausreichende Gesetzgebungskompetenz zukäme. Gemäss 3 Organisationen47 sollte die Alimentenhilfe (Alimentenbevorschussung und Alimenteninkasso) als Bereich des Kindesschutzes betrachtet werden, was eine Kompetenz des Bundes zur Regelung begründen würde. Die Einführung eines Mindestunterhaltes für Kinder würde gemäss der Auffassung von 7 Organisationen48 die Situation von Kindern im Armutsverhältnissen verbessern. 1 Organisation49 schliesslich schlägt eine andere Regelung vor, die in der Kompetenz des Bundes liege: die Einführung einer bedarfsabhängigen Kinderzulage als Ergänzung zu den bestehenden Zulagen.

Der SODK-Vorstand, 10 Kantone sowie 1 Organisation50 weisen im Übrigen darauf hin, dass die mit der Verordnung angestrebte Professionalisierung und Stärkung der Inkassostellen dazu beitrage, dass das Gemeinwesen bei der Alimentenbevorschussung und der Sozialhilfe entlastet werde.

5 Kantone51 zeigen sich jedoch beunruhigt über die finanziellen Auswirkungen der im Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen: sie weisen mit Besorgnis auf die erforderlichen strukturellen und gesetzgeberischen Anpassungen wie auch auf das Risiko zusätzlicher Kosten hin. 1 Kanton52 verlangt sogar, dass den Kantonen und den Gemeinden aufgrund der Harmonisierung der Inkassohilfe keine Mehrkosten entstehen dürften. Gemäss 1 Partei53 ist es indessen zentral, dass die Kantone und Gemeinden die für die Umsetzung der InkHV notwendigen finanziellen und personellen Ressourcen bereitstellten.

Was die grenzüberschreitende Inkassohilfe anbelangt, regen der SODK-Vorstand, 12 Kantone und 1 Organisation54 an, den kantonalen Fachstellen zu ermöglichen, die Zuständigkeit für internationale Inkassohilfe-Fälle an die Zentralbehörde für Internationale Alimentensachen zu übertragen; 1 Kanton55 schlägt sogar vor, diese Zuständigkeit dem Bund zu übertragen (siehe Bemerkungen zu Art. 22).

42 SODK, S. 1; NE, S. 1; NW, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; SZ, S. 1; VD, S. 1

43 SVBK, S. 2

44 EFS, S. 3; EKF, S. 5 f.; frbb, S. 2; FZ ZH, S. 4; NGO-Koordination, S. 3; SVAMV, S. 2

45 glp, S. 1f

46 EFS, S. 1; EKF, S. 2; EKKJ, S. 1; KS CH, S. 2

47 EFS, S. 1; EKF, S. 1; SVAMV, S. 2

48 AvenirSocial, S. 1; EFS, S. 2; EKF, S. 2; EKKJ, S. 3; IGM, S. 4-5; KS CH, S. 2; SGB, S. 1

49 SVAMV, S. 5

50 SODK, S. 1; AG, S.1; GL, S. 1; LU, S. 1; NE, S. 1; NW, S. 1; SH, S. 1; SO, S. 1; SZ, S. 1; VD, S. 1; ZG, S. 1; SGV, S. 1

51 GE, Anhang S. 1; NE, S. 2; TI, S. 3; VD, S. 1 f.; ZH, S. 7

52 LU, S. 2

53 SP, S. 1

54 SODK, S. 3; AI, S. 3; BS, S. 5; GL, S. 3; JU, S. 2; LU, S. 2; NE, Anhang S. 6; NW, S. 3; SZ, S. 2; TG, S. 2; VD, S. 4; ZG, S. 2/5; ZH, S. 6; SSV, S. 3

55 GE, Anhang S. 5.