Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
Absatz 2
2 Kantone63 begrüssen die Organisation der Inkassohilfe mittels mindestens einer Fachstelle. Damit könne der Zersplitterung in diesem Bereich zumindest teilweise entgegengewirkt werden64. 2 Organisationen65 bedauern indessen, dass es den Kantonen damit freistehe, eine Vielzahl von Stellen mit der Inkassohilfe zu beauftragen.
1 Kanton66 betont besonders, wie wichtig es sei, fachlich spezialisierte Stellen mit der Inkassohilfe zu betrauen. Dieser Aspekt wird auch von 3 Organisationen67 unterstrichen: da die berechtigte Person die Massnahmen im Falle des Nichtbezahlens von Unterhaltsbeiträgen nicht kenne, sei es umso wichtiger, dass sie auf eine kompetente und effiziente Unterstützung zählen könne.
1 Organisation68 schliesslich schlägt vor, in der InkHV die Mindestanzahl Mitarbeitende für die Inkassohilfe (z. Bsp. im Verhältnis zur Einwohnerzahl) festzulegen, und weist auf die Wichtigkeit hin, Informationskampagnen zu organisieren, um diese Dienstleistung bei der Bevölkerung bekannt zu machen.
Absatz 3
Die Regelung zur Aufsicht über die Fachstelle hat bei den Kantonen zahlreiche Reaktionen hervorgerufen. 1 Kanton und 1 Organisation69 begrüssen, dass der Vorentwurf explizit festhalte, dass diese Stelle unter Aufsicht stehe, und 1 Partei70 schätzt es, dass zu diesem Zweck nicht zwingend eine neue Aufsichtsbehörde geschaffen werden müsse. Der SODK-Vorstand und 9 Kantone71 dagegen sind der Auffassung, dass dieser Absatz einen Eingriff in die Organisationshoheit der Kantone darstelle, und verlangen dessen Streichung. 3 Kantone72 führen aus, dass die Verfügungen der Inkassostelle sowieso mittels Beschwerde bei einer Gerichtsinstanz angefochten werden können und die Fachstelle schon von den politischen Behörden beaufsichtigt würden. Die formelle Bezeichnung einer Aufsichtsbehörde in der InkHV sei folglich überflüssig, weshalb zwei dieser Kantone73 vorschlagen, gegebenenfalls die Formulierung dieses Absatzes wie folgt zu ändern: «Die Kantone sorgen mit geeigneten Massnahmen für ein ordnungsgemässes Funktionieren der Fachstellen».
2 Kantone74 schliesslich sind der Auffassung, dass der erläuternde Bericht davon absehen sollte, die Aufgaben der Aufsichtsbehörden aufzuzählen. In den Augen 1 anderen Kantons75 sei beispielsweise die Ausarbeitung von Richtlinien und Musterdokumenten sowie die Organisation von Weiterbildungen durch die Aufsichtsbehörde überflüssig.
Absatz 4
2 Kantone und 6 Organisationen76 begrüssen das Erfordernis einer angemessenen Ausbildung der Mitarbeitenden der Fachstelle. 3 Organisationen77 bedauern indessen, dass der Inhalt, die Art oder das Niveau der angemessenen Ausbildung in der Verordnung nicht genauer umschrieben werde.
63 BE, S. 1; BS, S. 1
64 BS, S. 1
65 EKKJ, S. 2; KS CH, S. 2
66 BE, S. 1
67 EKKJ, S. 2; KS CH, S. 2; SVAMV, S. 3
68 AvenirSocial, S. 1 f
69 BE, S. 1; SVA, S. 1
70 FDP, S. 1
71 SODK, S. 2; AR, S. 1; GE, Anhang S. 1; LU, S. 1; NE, Anhang S. 1; NW, S. 2; OW, S. 3; SG, Anhang S. 1; TG, S. 1; VD, S. 2
72 GE, Anhang S. 1; NE, Anhang S. 1; VS, S. 1
73 NE, Anhang S. 1; VS, S. 1
74 AG, S. 2; GE, Anhang S. 2
75 VS, S. 1
76 BE, S. 1; SZ S. 2; AvenirSocial, S. 2; CROP, S. 7f.; EKKJ, S. 2; KS CH, S. 2f.; SSV, S. 2; SVAMV, S. 3
77 AvenirSocial, S. 2; CROP, S. 7f.; EKKJ, S. 2