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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

zung um einen Buchstaben c («schriftlicher Unterhaltsvertrag für volljährige Kindern unabhängig von einer Genehmigung durch eine schweizerische oder ausländische Behörde oder von einer Beurkundung») vor.

Im gleichen Sinne wünscht 1 anderer Kanton105, dass Inkassohilfe nur dort gewährt werde, wo ein behördlich genehmigter Vertrag vorliege, sofern eine solche Genehmigung möglich und rechtlich vorgesehen sei.

Lediglich 2 Organisationen106 begrüssen diesen Artikel in der Fassung, wie er in die Vernehmlassung gegeben wurde.

2 Kantone107 schliesslich machen Bemerkungen zum erläuternden Bericht und verlangen, dass darin generell präzisiert werde, dass die Einleitung einer Betreibung ohne definitiven Rechtsöffnungstitel nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt sei.

5.2.5 Art. 5 Zuständigkeit

Absatz 3

Gemäss 2 Kantonen und 1 Organisation108 muss nach einem Wechsel des Wohnsitzes durch die berechtigte Person die Zuständigkeit für das Inkasso sämtlicher, also auch verfallener, Unterhaltsbeiträge auf die nach kantonalem Recht am neuen Ort zuständige Fachstelle übergehen. Nur mit deren Zustimmung könne die bisherige Fachstelle hängige Verfahren zu Ende führen.

Für 1 Kanton109 hingegen hat die Fachstelle einzig Inkassohilfe für laufende Unterhaltsbeiträge zu leisten, weshalb er die Streichung des ganzen Absatz 3 verlangt.

5.2.6 Art. 6 Informationsaustausch und Koordination zwischen den Fachstellen

3 Kantone110 begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich.

1 Kanton111 hebt hervor, dass es eine solche Zusammenarbeit zwischen mehreren Fachstellen schon gebe, namentlich in der Westschweiz.

Für 1 anderen Kanton112 hingegen ist Absatz 2 zur Koordination überflüssig; er müsse gestrichen werden, da die Fachstelle sich nur um das Inkasso laufender Unterhaltsbeiträge zu kümmern habe.

1 Kanton113 schliesslich verlangt im Hinblick auf die möglicherweise notwendige Anpassung der kantonalen Gesetzgebung Aufschluss zur Rechtslage im Bereich Datenschutz.

5.2.7 Art. 7 Informationsgesuch an andere Behörden

7 Kantone und 3 Organisationen114 begrüssen die Bestimmung in der vorliegenden Form. Der SODK-Vorstand, 9 Kantone und 1 Organisation115 verlangen aber ausführlichere Erläu-

105 BE, S. 3

106 EKF, S. 3; SVAMV, S. 3

107 AG, S. 3; BS, S. 2

108 BE, S. 3; ZG, S. 2f.; SVBK, S. 2

109 ZH, S. 3

110 BE, S. 3; NE, Anhang S. 3; TI, S. 2

111 NE, Anhang S. 3

112 ZH, S. 3

113 VD, S. 3

114 BE, S. 3; BS, S. 3; FR, S. 3; GE, Anhang S. 3; NE, Anhang S. 3; TI, S. 2; VS, S. 2; AvenirSocial, S. 2; EKKJ, S. 2; KS CH, S. 3