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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

5.4.2 Art. 12 Leistungen der Fachstelle

2 Kantone145 begrüssen den Leistungskatalog, dies umso mehr, als er auf der bestehenden Praxis beruhe146.

1 Organisation147 befürwortet die Erarbeitung eines Minimalkatalogs der Leistungen, welche die Fachstelle zu erbringen habe, insbesondere Absatz 1 Buchstaben c und d. Sie findet allerdings, dass dieser Katalog nicht weit genug gehe: Er müsse auch die Leistungen bei grenzüberschreitenden Fällen (z. B. das Ausstellen des Unterhaltstitels) sowie die Pflicht, die berechtigte Person über die Kostenfolgen gewisser Leistungen zu informieren, enthalten, wobei die berechtigte Person die Möglichkeit haben müsse, diese Leistungen abzulehnen. 2 andere Organisationen148 verlangen die Ergänzung des Leistungskatalogs um die Hilfe zur Geltendmachung des Mankoanspruchs zum gebührenden Unterhalt gemäss Artikel 286a ZGB.

Absatz 1 Buchstabe b

Der SODK-Vorstand und 5 Kantone149 schlagen die Streichung dieses Buchstabens vor. Gemäss 1 dieser Kantone150 müsse jeder Kanton frei entscheiden können, ob er Musterbriefe zur Verfügung stellen wolle.

1 Kanton151 möchte die Tragweite dieses Buchstabens nuancieren und klarstellen, dass die Zurverfügungstellung von Unterlagen sich auf die für die Öffentlichkeit zugänglichen Dokumente wie etwa die von den Betreibungsämtern auf ihrer Webseite gestellten Formulare beschränke.

Absatz 1 Buchstabe c

1 Kanton152 möchte diesen Buchstaben in dem Sinne ergänzen, dass beim persönlichen Beratungsgespräch die Fachstelle der berechtigten Person die für die Genehmigung des Unterhaltsvertrags zuständige Behörde anzugeben habe.

1 Kanton153 schlägt dagegen vor, aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes auf die im erläuternden Bericht vorgeschlagenen systematischen persönlichen Beratungsgespräche zu verzichten. Die Fachstelle solle entscheiden können, ob ein solches Beratungsgespräch im konkreten Fall nützlich und notwendig sei.

Absatz 1 Buchstabe e

Der SODK-Vorstand und 10 Kantone154 schlagen vor, diesen Buchstaben wie folgt zu ergänzen: «Berechnung und Indexierung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge». 1 dieser Kantone155 verlangt zudem, dass im erläuternden Bericht angegeben werde, wie eine solche Indexierung vorgenommen werden solle, wenn (i) der Unterhaltstitel eine Teuerungsanpassung der Unterhaltsbeiträge vorsehe oder (ii) der Unterhaltstitel keine automatische Teuerungsanpassung, aber eine an das Einkommen der pflichtigen Person angeknüpfte Indexierung vorsehe.

145 BE, S. 4; BS, S. 3

146 BS, S. 3

147 SVAMV, S. 4f.

148 EFS, S. 3; EKF, S. 4

149 SODK, S. 3; BS, S. 4; GL, S. 3; NW, S. 3; VD, S. 3; ZG, S. 2/4

150 ZG, S. 4

151 FR, S. 3

152 BS, S. 4

153 FR, S. 3

154 SODK, S. 3; AI, S. 2; AR, S. 2; BL, S. 2; BS, S. 4; GE, Anhang S. 4; GL, S. 3; NW, S. 3; SO, S. 2; VD, S. 3; ZG, S. 2/4.

155 GE, Anhang S. 4