Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
rell vom Gemeinwesen übernommen würden, ausser wenn die berechtigte Person in günstigen Verhältnissen im Sinne von Artikel 328 ZGB lebe.
2 Kantone233 verlangen, dass in der InkHV (und nicht nur im erläuternden Bericht) der Grundsatz festgehalten werde, wonach die Kosten zu Lasten der berechtigten Person gingen, sofern es nicht möglich sei, diese bei der verpflichteten Person einzuziehen, und sofern es die finanzielle Situation der berechtigten Person erlaube. 1 Organisation234 stellt klar, dass die Kosten von denjenigen getragen werden müssten, die sie verursacht hätten: die verpflichtete Person und die berechtigte Person könnten sogar hintereinander zu deren Bezahlung herangezogen werden, wenn sich ihre finanzielle Lage verbessere.
3 Kantone235 schliesslich verlangen die Streichung dieses Absatzes. Gemäss den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches seien die Leistungen der Fachstelle, nicht aber die Leistungen von Dritten, unentgeltlich; es gehe nicht an, dem Gemeinwesen weitere Kosten aufzubürden.236 1 Kanton237 ist der Meinung, dass die berechtigte Person entweder kostenfreie Prozessführung geltend machen könne oder sonst die Kosten der Inkassohilfe selber tragen müsse; diese Klarstellung sei besonders bei Inkasso von Unterhaltsbeiträgen im Ausland wichtig.
2 Organisationen238 äussern sich besorgt zu diesem Thema. Die Kosten für die Tätigkeit Dritter sollten nur dann der berechtigten Person auferlegt werden, wenn diese in sehr guten Verhältnissen lebe, was anhand einer klaren Regel festgestellt werden müsse, die keinen Ermessensspielraum zulasse. Angesichts der möglichen Folgen eines Verfahrens für die berechtigte Person unterstreicht 1 Organisation239 die Wichtigkeit einer klaren Kommunikation diesbezüglich zwischen Fachstelle und berechtigter Person.
Absatz 2 Buchstabe a
Gemäss 1 Kanton240 muss eine Person, die Inkassohilfe für Kindesunterhaltsbeiträge beantrage und finanziell gut gestellt sei, die damit verbundenen Kosten tragen.
1 Organisation241 verlangt, dass in der InkHV klargestellt werde, dass die kostenlose Inkassohilfe für Unterhaltsbeiträge für Kinder auch für volljährige Kinder gelte.
Absatz 2 Buchstabe b
1 Kanton242 möchte diesen Absatz ändern, da die Fachstelle den Ermessensspielraum haben müsse, die bevorschussten Kosten auf die berechtigte Person abzuwälzen oder nicht.
1 Kanton243 schlägt aufgrund des Fehlens von verständlichen Kriterien für die Anwendung dieses Absatzes dessen Streichung vor.
Der SODK-Vorstand und 4 Kantone244 dagegen begrüssen, dass sich die Berechnung auf ein schon bekanntes System stütze. Die im Rahmen der Ergänzungsleistungen verwendete Systematik (s. Art. 5 Abs. 2 und 3 ATSV245) wäre ebenfalls denkbar. 1 Kanton246 findet dagegen, dass die Verordnung selber ein klares Berechnungssystem aufstellen sollte. Das Be-
233 BL, S. 3; JU, S. 2
234 CP, S. 2
235 AG, S. 4; ZG, S. 2/4 f.; ZH, S. 5
236 ZH, S. 5
237 ZG, S. 2/4f.
238 frbb, S. 3 f.; FZ ZH S. 4
239 NGO-Koordination, S. 3
240 ZH, S. 5f.
241 FZ ZH, S. 4
242 GE, Anhang S. 5
243 AG, S. 4
244 SODK, S. 3; AI, S. 3; AR, S. 3; NW, S. 3; SZ, S. 2
245 Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; SR 830.11
246 BL, S. 3