Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
1 Organisation156 weist darauf hin, wie wichtig es sei, sich bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf das effektive und nicht auf das hypothetische Einkommen der verpflichteten Person zu beziehen.
Absatz 1 Buchstabe f
1 Kanton157 verlangt, dass die Pflicht, die Übersetzung zu organisieren, bei Artikel 9 Absatz 1 zu Inhalt und Form des Gesuchs um Inkassohilfe eingefügt werde. Es obliege der berechtigten Person, alle für das Inkasso erforderlichen Dokumente einzureichen und die damit einhergehenden Kosten zu übernehmen.
1 anderer Kanton158 schätzt die Absicht, mit dieser Massnahme den Zugang zur Inkassohilfe sicherzustellen, bedauert aber die dadurch entstehenden Kosten.
Absatz 1 Buchstabe g
1 Kanton159 verlangt die Streichung von «ohne unverhältnismässigen Aufwand», da es sich dabei um einen unbestimmten Begriff handle.
Absatz 1 Buchstaben h und j
Gemäss 1 Organisation160 sollte zu diesen beiden Buchstaben ein weiterer hinzukommen, der vorsehe, dass der verpflichteten Person eine Frist gegeben werde, um die Gründe der Nichtzahlung darzulegen oder um zu melden, dass sie ein Gesuch um Änderung der Unterhaltsbeiträge eingereicht habe.
Absatz 1 Buchstabe k
1 Organisation161 möchte diesen Buchstaben in dem Sinne ändern, dass bei einer Zwangsvollstreckung das Existenzminimum der verpflichteten Person (Ziff. 1) und vor dem Arrest ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Ziff. 2) gewährleistet sei. Was die Sicherstellung anbelange, sollte einzig der während der Ehe kumulierte Vorsorgeanteil pfändbar sein (Ziff. 4).
Absatz 2
Gemäss 1 Organisation162 sollte die Fachstelle gegen die berechtigte Person auch einen Strafanzeige wegen Urkundenfälschung, Schwarzarbeit oder unterlassener Mitteilung einer anderen als der gemeldeten finanziellen Lage einreichen.
Absatz 3
1 Kanton und 2 Organisationen163 bedauern den Entscheid, das persönliche Gespräch mit der verpflichteten Person nicht bei den Leistungen gemäss Absatz 1 aufzunehmen, sondern dieses Gespräch lediglich als weitere Leistung im Sinne von Absatz 3 zu betrachten.
5.4.3 Art. 13 Meldung der Fachstelle an die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung
6 Kantone und 1 Organisation164 begrüssen diese Bestimmung ausdrücklich. 1 anderer Kanton165 schliesst nicht aus, dass es eine Zunahme von Personen geben könnte, die von der Möglichkeit Gebrauch machen möchten, den Vorsorgeeinrichtungen ausstehende Unter-
156 donna2, S. 2
157 GE, Anhang S. 4
158 NE, Anhang S. 4
159 BE, S. 4
160 CROP, S. 10
161 CROP, S. 10
162 CROP, S. 10
163 BE, S. 4; CROP, S. 10; donna2, S. 3
164 BL, S. 2; BS, S. 4; GE, Anhang S. 4; NE, Anhang S. 4; TI, S. 2; VS, S. 2; SSV, S. 3
165 FR, S. 3