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Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten

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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung

Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002

1 Kanton und 1 Organisation93 begrüssen dagegen die Kann-Formulierung dieser Bestimmung. Der Kanton schlägt jedoch bei Unterhaltsansprüchen in Form einer einmaligen Abfindung eine Ausnahme vor: in diesem Fall solle die Inkassohilfe obligatorisch sein.

1 Kanton94 ist generell wegen der zusätzlichen Verfahrensrisiken und Kosten und der zusätzlichen Arbeitslast aufgrund des Inkassos von verfallenen Ansprüchen beunruhigt.

4 Organisationen95 schliesslich schlagen eine Ergänzung dieses Absatzes um die Verpflichtung der Fachstelle, die Ablehnung eines Gesuches für Inkassohilfe zu begründen, vor.

Absatz 4

1 einziger Kanton96 äussert sich zu diesem Absatz, und zwar bezüglich des kantonalen Rechts. Zwar befürwortet er grundsätzlich die Klarstellung, hält aber fest, dass in der Praxis das Bedürfnis, die Inkassohilfe in diesem Sinne auszudehnen, bisher nicht manifest geworden sei. 2 Organisationen97 schlagen die Ergänzung dieses Absatzes um einen Buchstaben d für Forderungen aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung vor. 2 Organisationen98 sind über die Kann-Formulierung dieses Absatzes erstaunt. 1 Organisation99 schliesslich verlangt die Streichung von Buchstabe c.

5.2.4 Art. 4 Unterhaltstitel

Buchstabe a

Nur wenige Teilnehmende haben zu diesem Buchstaben Stellung genommen. 1 Kanton100 begrüsst diesen, während 1 Organisation101 folgende Ergänzung vorschlägt: «vollstreckbare Entscheide einer schweizerischen oder ausländischen Behörde mit Beglaubigung und Übersetzung».

2 Organisationen102 verlangen, dass in den Fällen, in denen die verpflichtete Person ein Gesuch um Abänderung des Unterhaltsbeitrags eingereicht habe, die Inkassohilfe sich bis zu dessen Entscheid auf den Betrag im Gesuch stützen müsse. Ein allfälliger Differenzbetrag könne rückwirkend nachgefordert werden. Sie plädieren ausserdem dafür, dass die Fachstelle sich weigern müsse, auf Gesuche um Inkassohilfe oder Alimentenbevorschussung einzutreten, wenn der verpflichteten Person der Kontakt mit dem Kind verweigert werde.

Buchstabe b

Der SODK-Vorstand, 15 Kantone und 3 Organisationen103 wehren sich dagegen, dass Inkassohilfe für irgendwelche schriftlichen Unterhaltsverträge gewährt werden solle, ohne dass diese durch eine schweizerische oder ausländische Behörde genehmigt oder öffentlich beurkundet worden seien.

Der SODK-Vorstand, 14 Kantone und 2 Organisationen104 bejahen diese Möglichkeit nur für volljährige Kinder. Sie schlagen deshalb eine Änderung von Buchstabe b («schriftlicher Unterhaltsvertrag, der von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist») sowie die Ergän-

93 AG, S. 3; SVAMV, S. 3

94 FR, S. 1f.

95 EFS, S. 2; EKF, S. 2; SGB, S. 1; SVA, S. 2

96 BE, S. 2

97 EKF, S. 3; EKKJ, S. 2

98 EKKJ, S. 2; KS CH, S. 3

99 SSV, S. 2

100 BE, S. 2

101 SSV, S. 2

102 CROP, S. 8; donna2, S. 2

103 SODK, S. 2; AI, S. 1; BE, S. 2f.; BL, S. 1; BS, S. 2; FR, S. 2; GE, Anhang S. 3; JU, S. 2; NE, Anhang S. 2; NW, S. 2; OW, S. 2; SG, Anhang S. 1; SO, S. 2; VD, S. 2; VS, S. 2; ZG, S. 2 f.; SSV, S. 2; SVA, S. 2; SVBK, S. 1

104 SODK, S. 2; AI, S. 1; BL, S. 1; BS, S. 2; FR, S. 2; GE, Anhang S. 3; JU, S. 2; NE, Anhang S. 2; NW, S. 2; OW, S. 2; SG, Anhang S. 1; SO, S. 2; VD, S. 2; VS, S. 2; ZG, S. 2 f.; SSV, S. 2; SVA, S. 2