Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
5Die Einstellung der lnkassohilfe erfolgt mittels begründetem Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung.»
Die anderen Teilnehmenden haben sich punktuell zu den verschiedenen Absätzen geäussert.
Absatz 1 Buchstabe a
1 Kanton206 verlangt folgende Ergänzung dieses Buchstabens: «wenn der Unterhaltsanspruch erloschen und sämtliche Unterhaltsforderungen beglichen sind». Dieser Kanton ist der Meinung, dass Inkassohilfe auch dann geleistet werden müsse, wenn nur noch ausstehende Unterhaltsforderungen einzutreiben seien. Der Kanton schlägt eventualiter vor, diesen Buchstaben in den Abs. 2 zu verschieben, so dass die Fachstelle bei Erlöschen des Unterhaltsanspruchs die Alimentenhilfe einstellen könne, aber nicht unbedingt müsse.
Absatz 2 Buchstabe a
1 Kanton207 schlägt vor, den Buchstaben wie folgt zu ändern: «die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht (Art. 10) in schwerwiegender Weise verletzt». Es sei schwierig zu bestimmen, ob eine Verletzung der Mitwirkungspflicht schwerwiegend sei oder nicht, und deshalb solle auf diese Voraussetzung verzichtet werden.
2 Organisationen208 finden, dass dieser Absatz, wie auch Artikel 10, die Handlungsmöglichkeiten der berechtigten Person unzulässig einschränke. In der Praxis würden Inkassostellen oft zu lange zuwarten, bis sie tätig würden. Deshalb sei vorzusehen, dass eigenständiges Handeln der berechtigten Person möglich sei, aber mit der Inkassobehörde abgesprochen werden müsse.
Absatz 2 Buchstabe b
1 Kanton209 hält die Frist von einem Jahr nicht für sinnvoll. Er schlägt vor, diesen Buchstaben zu streichen und das Vorgehen gemäss Artikel 11 Abs. 1 den Fachstellen zu überlassen. 1 anderer Kanton210 dagegen möchte diese Frist auf drei Jahre verlängern; gemäss seinen Erfahrungen könnten oftmals auch nach einer längeren Dauer als einem Jahr Unterhaltsbeiträge eingebracht werden. 3 Organisationen211 gehen noch weiter und schlagen eine Frist von vier Jahren vor.
Für 1 Kanton212 wirft dieser Absatz die Frage auf, ob die Erwirkung von Verlustscheinen eine Inkassohilfe darstelle. Sei dies der Fall, könne die anspruchsberechtigte Person ein Interesse daran haben, dass die Fachstelle die Verjährung durch Inkassohandlungen unterbreche, auch wenn die Aussicht auf Erfolg minim sei.
1 Kanton213 schliesslich hält fest, dass er sowieso nur dann von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde, wenn die berechtigte Person keine Vorschüsse erhalte, da in den anderen Fällen die Einstellung der Inkassohilfe (und damit automatisch auch der Bevorschussung) zu einer Kostenverlagerung hin zu den Sozialdiensten führe.
Absatz 2 Buchstabe c
1 Kanton214 führt aus, dass er die Inkassohilfe nicht einstellen werde, wenn die Beziehung zwischen den Parteien sehr angespannt sei. In solchen Fällen könne nur das Tätigwerden der Fachstelle eine regelmässige Überweisung der Unterhaltsbeiträge sicherstellen.
206 BE, S. 6
207 BL, S. 2
208 frbb, S. 3; FZ ZH, S. 2
209 GL, S. 2
210 SG, Anhang S. 2
211 EFS, S. 4; EKF, S. 4; SGB, S. 2
212 TG, S. 2
213 FR, S. 4
214 FR, S. 4