Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/69: Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV) · 31 Seiten
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Ergebnisbericht Inkassohilfeverordnung
Ref-Nr.: COO.2180.109.7.289385 / 232.1/2019/00002
Anrechnung auf den Unterhaltsbeitrag, der zuerst fällig wurde. Sind mehrere Unterhaltsbeiträge gleichzeitig verfallen, solle eine anteilsmässige Anrechnung stattfinden.
Absatz 1
Gemäss 2 Kantone199 ist dieser Absatz dahingehend zu ergänzen, dass eingehende Zahlungen zuerst auf die laufenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien. Nur wenn sämtliche laufenden Unterhaltsbeiträge beglichen seien, rechtfertige sich eine Anrechnung auf die am frühesten verfallene Schuld, um deren Verjährung gemäss Artikel 87 Abs. 1 OR zu verhindern200.
Bei mehreren berechtigten Personen hat gemäss 1 Kanton201 die Anrechnung anteilsmässig zu geschehen. Für 1 Kanton und 4 Organisationen202 muss die Anrechnung dagegen gemäss den gleichen Regeln, wie sie für die Festlegung des Unterhaltsbeitrages gelten, vorgenommen werden: die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder gehen denjenigen der volljährigen Kinder vor; diese wiederum gehen denjenigen von Ehegatten oder geschiedenen Ehegatten vor. Bei mehreren berechtigten Personen derselben Gruppe erfolgt die Anrechnung anteilsmässig. 1 Kanton203 wiederum steht dafür ein, die Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder privilegiert zu behandeln, während bei den anderen berechtigten Personen die Anrechnung anteilsmässig vorzunehmen sei.
5.6 5. Abschnitt: Einstellung der Inkassohilfe
5.6.1 Art. 17
Diese Bestimmung hat sowohl bei den Kantonen wie auch den Organisationen Reaktionen hervorgerufen.
1 Kanton204 befürwortet die detaillierte Regelung für die Einstellung der Inkassohilfe. 1 Organisation205 dagegen kritisiert die Bestimmung als Ganzes und schlägt eine vollumfängliche Neuformulierung vor:
«1 Die Fachstelle stellt die lnkassohilfe in folgenden Fällen definitiv ein: a. Bei Rückzug des lnkassohilfemandats durch die berechtigte Person; b. Wenn die berechtigte Person ihre Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt.
2 Die Fachstelle kann die lnkassohilfe einstellen, wenn: a. die berechtigte Person ihren Wohnsitz wechselt und dies eine Änderung der Zuständigkeit für die lnkassohilfe zur Folge hat (Art. 5 Abs. 2); b. die Unterhaltsbeiträge uneinbringlich sind, in jedem Fall aber drei Jahre nach dem letzten erfolglosen Inkassoversuch; c. die verpflichtete Person seit einem Jahr regelmässig und vollständig ihrer Unterhaltspflicht nachkommt.
3 Sie führt die lnkassohilfe für die bis zum Zeitpunkt der Einstellung gemäss Absatz 2 verfallenen Unterhaltsbeiträge weiter. Überträgt sie im Rahmen eines Wechsels des Wohnsitzes hängige lnkassohilfeverfahren auf die neue Fachstelle (Art. 5 Abs. 3), so stellt sie die lnkassohilfe vollumfänglich ein.
4 Sie erstellt bei Einstellung der lnkassohilfe eine Schlussrechnung und händigt diese sowie erwirkte Urteile und Beschlüsse, vorhandene Verlustscheine und Schuldanerkennungen der berechtigten Person aus. Die berechtigte Person kann die Herausgabe von weiteren Akten verlangen.
199 BE, S. 5f.; ZH, S. 4
200 FR, S. 3f.
201 BE, S. 5f.
202 FR, S. 3f.; EFS, S. 3; EKF, S. 5; FSBS, S. 2; SVA, S. 3
203 ZG, S. 2/4
204 BS, S. 4
205 SVA, S. 4f.