Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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Die Kantone VS, JU und BE, Zürich, SSV, die SVPS und die KAV fordern eine Versiegelung bzw. Verschweissung der Verpackung. ZH möchte abgegebenes Cannabis kennzeichnen lassen.

Die Kantone VS, JU und BE, die SVPS und die KAV verlangen eine Mengenangabe auf der Verpackung. Der Kanton SG möchte festlegen, welche gesundheitlichen Risiken auf der Verpackung aufgeführt werden müssen. Die LL CH fordert einen Hinweis auf eine regionale Fachstelle zur Cannabisentwöhnung. Für phS ist wichtig, dass keine Heilanpreisung auf der Verpackung erscheint. LL CH und AT verlangen eine werbefreie Einheitspackung. Der Kanton TG möchte das Weitergabeverbot und den Jugendschutz explizit erwähnt haben, der Kanton ZH die Weitergeltung des Strassenverkehrsgesetzes und der BetmG-Bestimmungen. NCZC fordert zusätzlich zur Angabe des THC- und CBD-Gehalts die Angabe des CBN-Gehalts und der LOT-Nummer. Die Cannabisverbände (ACCG, ACRT, MCVS, VLI) möchten ausserdem, dass die Hauptterpene auf der Verpackung vermerkt werden.

TIL, ALP und HCS möchten Bst. d streichen.

Art. 9 Werbung

Art. 9 Werbung

Die Werbung für Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 ist verboten.

LL CH, AT und phS begrüssen das Werbeverbot. LL CH und AT fordern zusätzlich eine Regelung, die es verbietet, die Produkte in der Verkaufsstelle für die Kundschaft sichtbar zu platzieren. up! macht darauf aufmerksam, dass, um den Einfluss von Werbung auf das Konsumverhalten zu testen, im dafür bestimmten Pilotversuch davon abgewichen werden können müsse. Die IG Hanf fordert, dass unerbetene Werbung und die Verkaufsförderung von Cannabisprodukten (mit einem THC-Gehalt von mehr als 1%) oder die kostenlose Abgabe solcher Produkte im öffentlichen Raum verboten werden. Die Werbung im Fachhandel ist zuzulassen, sofern sie von aussen nicht sichtbar ist.

Art. 10 Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis

Art. 10 Anbau, Einfuhr und Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis Das BAG kann in Zusammenhang mit Pilotversuchen Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG erteilen.

Der Kanton SG findet Ausnahmebewilligungen für den ganzen Herstellungsprozess in der Schweiz sinnvoll, da so die Produktkontrolle am besten gelingen könne. Für ZH ist eine Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung der Nachweis der lückenlosen Nachvollziehbarkeit.

Die Kantone VS und JU sowie die KAV fordern, dass die Gesuchsteller der Polizei zu melden sind. BL erwartet, dass bei Erteilung von Ausnahmebewilligungen durch das BAG ein guter Leumund Voraussetzung ist und dass griffige Massnahmen bestehen, um Missbrauchsfällen

– allenfalls auch präventiv – zu begegnen.

Die IG Hanf fordert, dass die im Rahmen der Pilotversuche abgegebenen Produkte ausschliesslich in der Schweiz produziert werden. SSAC und NCZC möchten die Ausnahmebewilligung in eine Kohortenbewilligung für den Anbau, die Einfuhr und die Herstellung von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis im Rahmen der Pilotversuche zur Abgabe von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken umändern.

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