Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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4.2.2 Abschnitt 2: Anforderungen an Pilotversuche

Art. 4 Örtliche Begrenzung

Art. 4 Örtliche Begrenzung

Pilotversuche sind örtlich auf eine oder mehrere Gemeinden zu begrenzen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) kann Einschränkungen vorsehen, sofern diese die Aussagekraft der Pilotversuche nicht beeinträchtigen.

Zwölf Gesundheits- und Suchtorganisationen15, sieben weitere Organisationen16, die beiden Städte Winterthur und Werdenberg, der Kanton NE, die SP und DroLeg sehen eine Begrenzung auf Gemeindeebene nicht als notwendig. Es sei zu prüfen, ob die Teilnahme von Kantonen, welche die vorgegeben Kriterien erfüllen, ebenfalls möglich wäre. Dies würde die Untersuchung weiterer Forschungsfragen ermöglichen. Der Kanton SG wünscht einen «kleinräumigen» Ansatz für die Pilotprojekte. Der Kanton GE ist der Ansicht, dass eine geographische Begrenzung nicht notwendig ist. Für den Kanton JU sowie die Städte Biel und Zürich ist nicht ersichtlich, weshalb das BAG weitergehende Beschränkungen vorsehen kann. Der Kanton BE fragt sich, um welche Art es sich bei den Einschränkungen handelt, die das BAG vorsehen kann.

Die Cannabisverbände ACCG, ACRT, MCVS und VLI schlagen vor, dass die territoriale Begrenzung nicht explizit vorgeschrieben wird, sondern durch das BAG begrenzt werden kann.

Art. 5 Zeitliche Begrenzung

Art. 5 Zeitliche Begrenzung

Die Dauer der Pilotversuche muss wissenschaftlich begründet sein und darf höchstens fünf Jahre betragen. Die Dauer kann auf Gesuch hin einmalig um höchstens zwei Jahre verlängert werden.

Für den Kanton BS sollte eine Verlängerung um drei Jahre möglich sein. Der Kanton SG erachtet die Möglichkeit zur Verlängerung von laufenden Projekten um zwei Jahre als sinnvoll. Die Kantone OW und UR weisen auf eine Inkongruenz bezüglich der Dauer zwischen Begleitschreiben (zehn Jahre) und Verordnungsentwurf (fünf Jahre) hin. EgD ist der Meinung, dass die Pilotversuche und somit auch die Dauer wissenschaftlich nicht begründet werden können. FSP verlangt eine Konkretisierung: «Die Dauer der Pilotversuche muss wissenschaftlich begründet sein und deren Durchführung darf höchstens 5 Jahre betragen».

Art. 6 Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Art. 6 Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer

Die Anzahl der Personen, die an einem Pilotversuch teilnehmen, ist auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft erforderliche Mass zu begrenzen. Sie darf 5000 Personen nicht überschreiten.

Sechs Organisationen aus dem Gesundheits- und Suchtbereich (FS, AS, Suprax, CONTACT, StiSu, ags), der Kanton LU, Werdenberg und die SP fordern die Streichung der maximalen Teilnehmerzahl. Diese soll auf der Grundlage wissenschaftlicher Überlegungen erfolgen bzw. im Ermessen der Durchführenden der Pilotstudie liegen. Auch für die glp und FOSUMOS ist eine Beschränkung auf 5000 Teilnehmende nicht notwendig. Für die EDU und SVPS ist die Zahl zu hoch angesetzt. Der Kanton SO erachtet die Zahl als angemessen und zweckmässig. Vier Cannabisverbände (ACCG, ACRT, MCVS, VLI) verlangen, dass die Begrenzung der Teilnehmerzahl nur auf der Grundlage wissenschaftlicher Überlegungen erfolgt. NCZC findet, dass die Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sich auf mindestens 5'000 Personen pro vom Pilotprojekt betroffenen Kanton und auf höchstens 15'000 Personen pro Kanton be-

15PH CH, AGS, Ticino Addiction, samowar, ags, StiSu, NAS-CPA, CONTACT, Suprax, AS, FS, RADIX

16ISAGE, VKG, FMH, DOJ, SAJV, AvenirSocial, FSP

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