Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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Art. 18 Abs. 2 Bst. k
Die SODK fragt sich, was eine Prüfung durch eine kantonale Ethikkommission bringen soll, denn bei der Bewilligungserteilung durch das BAG können alle Aspekte des Bewilligungsgesuches in genügender Gründlichkeit geprüft werden. Auch der Kanton FR ist skeptisch und betont, dass alle Aspekte des Bewilligungsgesuchs bei der Bewilligungserteilung durch das BAG genügend gründlich geprüft werden können (Art. 18 und 19 BetmPV). Zudem wäre es nicht wünschenswert, 26 mehr oder weniger unterschiedliche Praktiken in der Schweiz zu entwickeln. Laut UniGeD wäre es vorzuziehen, in der Verordnung klarzustellen, dass Pilotversuche nicht unter das HFG fallen, solange ihr Hauptzweck weder die Behandlung noch das Verstehen einer Krankheit ist. Zudem passen die Bedingungen nach HFG nicht gut in den Kontext solcher Pilotversuche (Verpflichtung zum vorzeitigen Abbruch des Versuchs, wenn die Hypothese statistisch bestätigt ist, freie Teilnahme, mögliche Versicherungspflicht). Ausserdem ermöglicht die Kontrolle, die das BAG bei der Bewilligungserteilung vornimmt (Art. 18 und 19 BetmPV), bereits heute sicherzustellen, dass das Nutzen-Risiko-Verhältnis jeder Pilotprüfung zufriedenstellend ist. Die periodische Überwachung durch das BAG wird sicherlich umfangreicher sein als diejenige, die eine Ethikkommission durchführen könnte.
Der Kanton BL und die KKBS schlagen weiter vor, dass das Gesuch die allfällige kantonale Vollzugsbehörde nach Artikel 22 der Verordnung beinhalten muss.
Art. 19 Bewilligung
Art. 19 Bewilligung
1Das BAG erteilt die Bewilligung nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen (EKSF), wenn die Anforderungen an Pilotversuche erfüllt sind.
2Es lehnt Gesuche ab, wenn ein Pilotversuch voraussichtlich zu keinen neuen oder zusätzlichen Erkenntnissen bezüglich der Ziele nach Artikel 2 führt.
Der Kanton LU verlangt, dass für eine Bewilligung des Bundes die Zustimmung der betroffenen Kantone eine zwingende Voraussetzung sein muss. FSP schlägt vor, dass das BAG zur Sicherstellung, dass die formulierten Fragestellungen aus wissenschaftlicher Sicht beantwortet werden können, vor der Bewilligung des Gesuchs eine externe Beurteilung einholt.
SSAC möchte eine Cannabiskommission im BAG oder sogar ein Bundesamt für Cannabis einsetzen, um die Pilotversuche oder andere Projekte zur Verwendung von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken zu koordinieren, aber auch, um diese Versuche zu kontrollieren und allfällige Verwarnungen auszusprechen.
Art. 20 Widerruf der Bewilligung
Art. 20 Widerruf der Bewilligung
Das BAG widerruft die Bewilligung, namentlich wenn:
a. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist;
b. festgestellt wird, dass die Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erheblich gefährdet ist;
c. die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung sich wiederholt oder in schwerwiegender Weise nicht an Vorgaben, die mit der Bewilligung verbunden sind, hält;
d. die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Bewilligung geführt haben, nicht mehr vorhanden oder nicht mehr erfüllt sind.
Der Kanton BL verlangt, dass eine Bewilligung widerrufen werden kann, wenn die öffentliche Ordnung und Sicherheit und der Jugendschutz gefährdet sind. Die LL CH beantragt die Möglichkeit, die Bewilligung zu widerrufen, wenn die unter Artikel 12 formulierten Bedingungen zur Studienteilnahme nicht eingehalten werden.
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