Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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MCVS und VLI. Die Stadt St. Gallen schlägt vor, dass die Teilnehmenden ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben sollen, die an einem Pilotversuch teilnimmt. Die SVPS verlangt zudem einen geregelten Aufenthaltsstatus als Voraussetzung. NCZC möchten Bst. b folgendermassen abändern: «volljährig sind und ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem ein Pilotversuch durchgeführt wird.»

Art. 12 Abs. 2 Bst. a

18 Vertreter der Bereiche Gesundheit und Sucht26, Wissenschaft27, Soziale Arbeit (AvenirSocial), Jugend (DOJ) sowie die Stadt Luzern und zehn Privatpersonen28 sind der Ansicht, dass nach sorgfältiger Abwägung auch Minderjährige in spezielle Versuche, die jugendspezifische Fragestellungen beforschen, einbezogen werden können. Der Kanton BL und phS begrüssen den Ausschluss Minderjähriger. Die Lungenliga fordert, dass das Mindestalter der Teilnehmenden auf 20 Jahre festgelegt wird. So wäre gewährleistet, dass sich die Phase des Nachweises des bestehenden Konsums nicht in die Zeit als Minderjährige erstreckt.

Art. 12 Abs. 2 Bst. c

Von verschiedenen Seiten (neun Städte29, sieben Kantone30, 17 Gesundheits- und Suchtverbände31, zehn Organisationen der Wissenschaft32, fünf Cannabisverbände33, neun Privatpersonen34, SP und acht weiteren Organisationen35) wird darauf hingewiesen, dass der Ausschluss von psychisch Kranken und Personen, die Psychopharmaka einnehmen, nicht zielführend sei. Eine Cannabisabhängigkeit gilt als psychische Störung. Ein Ausschluss dieser Personengruppe stünde damit im Widerspruch zur eigentlichen Zielsetzung der Pilotversuche und würde wichtige Erkenntnisse für einen Teil der Zielgruppe verhindern. Wichtige Forschungsfragen könnten nicht untersucht werden. Der Vorschlag der Städte geht dahin, lediglich Personen auszuschliessen, die an einer ärztlich diagnostizierten Krankheit leiden, bei welcher Cannabiskonsum nach Einschätzung des Studienarztes bzw. der Studienärztin kontraindiziert wäre. IDS fordert, dass das Studienprotokoll, die Zielgruppen sowie die Einschluss- und Ausschlusskriterien im Rahmen des Bewilligungsverfahrens definiert werden. phS begrüsst den Ausschluss psychisch belasteter Personen. FSP fordert zusätzlich den Ausschluss von Personen, die zur Zeit der Studie in psychologischer/ psychotherapeutischer Behandlung sind.

26EKSF, SSAM, FOSUMIS, FMH, NAS-CPA, AGS, PH CH, FSP

27SSPH+, UniGeG, UniLu, IUSMP, a+, LSS, SAMW, CTU BE

28CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, MRI, SFE, ROB

29Bern, Luzern, Lausanne, Winterthur, Werdenberg, Biel, Zürich, St. Gallen, Thun

30ZH, VD, FR, LU, BS, NE, VD

31EKSF, RADIX, SSAM, FS, AS, Suprax, FOSUMIS, CONTACT, FOSUMOS, StiSu, GREA, AT, ags, samowar,

Ticino Addiction, CTU BE, IDS

32SNF, UniGeG, UniLu, IUSMP, ISAGE, a+, LSS, SAMW, CTU BE, IDS

33DroLeg, VLI, MCVS, ACRT, ACCG

34CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, RMI, ROB

35SSPH+, VKG, SAJV, AvenirSocial, SSV, SODK, FSP, FMH

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