Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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Art. 21 Koordination der Gesuchsverfahren

Art. 21 Koordination der Gesuchsverfahren

Das BAG koordiniert die Verfahren zur Durchführung eines Pilotversuchs und damit zusammenhängende Gesuche für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG.

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4.2.4 Abschnitt 4: Vollzug

Art. 22 Kontrolle

Art. 22 Kontrolle

1Das BAG kontrolliert, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche die Bestimmungen dieser Verordnung einhalten. Es kann diese Aufgabe an die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden delegieren.

2Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche erteilen dem BAG die Auskünfte, die es zur Ausübung seiner Kontrolltätigkeit benötigt.

Art. 22 Abs. 1 Der Kanton GL begrüsst die Kontrolle durch das BAG und lehnt die Möglichkeit der Delegierung ab. Auch der Kanton ZG und die Stadt Zürich sprechen sich für die Kontrolle durch das BAG aus. Die Kantone SG und ZG betonen den Zusatzaufwand, welcher durch Übertragung der Aufgabe an die Kantone anfiele.

Art. 22 Abs. 2 Der Kanton ZH verlangt, dass die Auskunftspflicht auch gegenüber den kantonalen Kontrollbehörden gilt. Siehe auch Kommentare zu Art. 14 Abs. 3.

Art. 23 Berichterstattung und Forschungsbericht

Art. 23 Berichterstattung und Forschungsbericht

1Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche haben das BAG jährlich über den Verlauf des Pilotversuchs sowie über die bezogenen, abgegebenen und gelagerten Mengen der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 zu informieren.

2Sie haben den Pilotversuch nach anerkannten wissenschaftlichen Standards auszuwerten und die Ergebnisse in einem Forschungsbericht zu dokumentieren.

3Die Ergebnisse sind dem BAG mitzuteilen.

Der Kanton ZH verlangt zusätzlich eine Berichterstattung über die Kosten und Erlöse aus dem Verkauf der Produkte. NCZC möchte zusätzlich, dass das BAG über die retournierten, vernichteten oder gestohlenen Produktmengen informiert wird (Abs.1) sowie dass dem BAG die Ergebnisse zweimal jährlich, nämlich Mitte und Ende Jahr, mitgeteilt werden (Abs. 3). Gemäss EgD und DAD fehlt eine Kontrollgruppe.

Art. 24 Information der Öffentlichkeit

Art. 24 Information der Öffentlichkeit

Das BAG informiert die Öffentlichkeit periodisch über die laufenden Pilotversuche.

NCZC verlangt den Hinweis auf eine Webseite, über welche die Öffentlichkeit informiert wird.

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