Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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Art. 11 Verkaufsstellen
Art. 11 Verkaufsstellen
Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen nur durch Verkaufsstellen zugänglich gemacht werden, die:
a. über fachkundiges Personal verfügen;
b. über eine adäquate Infrastruktur, insbesondere für die sichere Lagerung der Produkte, verfügen.
Acht Kantone25, zwei Gesundheitsorganisationen (DAD, JoD), die Stadt Zürich, der SSV, die IG Hanf und NCZC kritisieren die Begriffe «Fachkundiges Personal» und «adäquate Infrastruktur» als zu unpräzise. Es wird eine Konkretisierung der Begriffe gewünscht. Vorschlag der Stadt Zürich zum Personal: «die über Personal mit abgeschlossener Berufsausbildung und qualifizierter Weiterbildung in Sachen Cannabis verfügen». Die Kantone VS und JU sowie die KAV und die SVPS fordern, dass die autorisierten Verkaufsstellen der Polizei bekannt sein sollen. BL möchte die Anforderungen an die Verkaufsstellen hochhalten und erwartet einen einwandfreien Leumund als Voraussetzung. Der Kanton BE verlangt eine Formulierung entsprechend dem Betäubungsmittelgesetz (Art. 54 Abs. 1 BetmKV). Die LL CH fordert, dass Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 nur durch folgende Verkaufsstellen zugänglich gemacht werden dürfen: Apotheken; nicht kommerziell orientierte Abgabestellen, die über eine adäquate Infrastruktur, insbesondere für die sichere Lagerung der Produkte, verfügen und deren Personal geschult ist; keine Örtlichkeiten, an denen CBD-Hanf angeboten wird. NCZC verlangt, dass die Eröffnung von Verkaufsstellen, die beispielsweise zu nahe an Schulen liegen würden, eingeschränkt wird, und ist der Auffassung, dass die mit den Pilotversuchen verbundenen Verkaufsstellen sich in erster Linie an für Strassendeals geeigneten Orten befinden sollten. SHC möchte Apotheken den Verkauf von Cannabis OTC ermöglichen.
Art. 12 Teilnahme
Art. 12 Teilnahme
1An Pilotversuchen können Personen teilnehmen, die:
a. nachweislich bereits Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumieren;
b. ihren Wohnsitz in einer Gemeinde haben, in der ein Pilotversuch durchgeführt wird.
2Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen, die:
a. minderjährig sind;
b. schwanger sind oder stillen;
c. an einer ärztlich diagnostizierten psychischen Krankheit leiden oder verschreibungspflichtige Psychopharmaka einnehmen.
3Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an Pilotversuchen.
Art. 12 Abs. 1 Bst. a
Der Kanton GE, Werdenberg, Ticino Addiction und samowar schlagen vor, diese Analyse durch eine von der teilnehmenden Person unterzeichnete Selbstdeklaration zu ersetzen. JoD fordert, dass nur Teilnehmende, die keine weiteren illegalen Drogen konsumieren, in die Pilotversuche aufgenommen werden.
Art. 12 Abs. 1 Bst. b
Für den Kanton ZH ist nicht nachvollziehbar, warum die Teilnehmenden ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben müssen, in welcher der Pilotversuch durchgeführt wird. Sollte daran festgehalten werden, sollte man sich darauf beschränken, dass die Teilnehmenden ihren Wohnsitz im Kanton haben müssen. Dies ist auch der Vorschlag der Cannabisverbände ACCG, ACRT,
25OW, GL, SG, ZH, LU, BS, SH, TG
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