Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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Art. 13 Informationspflicht
Art. 13 Informationspflicht
1Wer Pilotversuche durchführt, muss:
a. die Teilnehmerinnen und Teilnehmer über Inhalt und Umfang des Pilotversuchs sowie die Teilnahmebedingungen informieren und über mögliche Risiken aufklären;
b. von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern die schriftliche Einwilligung einholen.
c. den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen Ausweis ausstellen, der sie als Studienteilnehmerin oder Studienteilnehmer erkennbar macht.
2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen.
Betreffend Studienausweis wurde von phS und dem SSV festgehalten, dass der Ausweis fälschungssicher sein müsse. Die SVPS macht darauf aufmerksam, dass die Beschaffenheit der Ausweise nicht geklärt ist. Der Kanton UR und die SVPS fordern eine Mitführpflicht. Der Kanton BL und die KKBS schlagen eine nationale Datenbank vor, in der die Teilnehmenden registriert werden. Für Luzern, St. Gallen, Werdenberg und Zürich, den SSV, acht Gesundheits- bzw. Suchtorganisationen36 sowie die glp und IDS muss sichergestellt sein, dass die Teilnehmenden durch diesen Ausweis auch davor geschützt sind, für einen Cannabiskonsum vor der Studienteilnahme strafrechtlich belangt zu werden, insbesondere, da früherer Cannabiskonsum eine Bedingung für die Studienteilnahme ist.
Der Kanton ZG, die glp und SU möchten eine Informationspflicht in Bezug auf das geltende Strassenverkehrsrecht in die Verordnung aufzunehmen. Der Kanton ZH fordert eine schriftliche Information.
Art. 14 Abgabe
Art. 14 Abgabe
1Die Menge der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1, die einer Teilnehmerin oder einem Teilnehmer abgegeben wird, orientiert sich am persönlichen Bedarf pro Monat. Sie darf 5 Gramm Gesamt-THC pro Abgabe und 10 Gramm Gesamt-THC pro Monat nicht überschreiten.
2Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 dürfen nur gegen Entgelt an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer abgegeben werden. Bei der Festlegung des Preises sind der Wirkstoffgehalt sowie der ortsübliche Schwarzmarktpreis zu berücksichtigen.
3Die abgegebene Menge ist zu registrieren.
Art. 14 Abs. 1
Umstritten ist die Beschränkung der Bezugsmenge der Produkte pro Abgabe und Monat. Der im Vernehmlassungsentwurf BetmPV gemachte Vorschlag (5 Gramm THC pro Abgabe und 10 Gramm THC pro Monat) begrüssen explizit der Kanton FR, die SODK, SSV, die Städte Bern, Luzern, St. Gallen und Winterthur, neun Universitäten, Forschungsinstitute und wissenschaftliche Akademien37 und drei Organisationen aus dem Gesundheitsbereich (PH CH, FO-SUMIS, AGS). Die CTU BE würde keine Einschränkung pro Bezug vornehmen und begrüsst die monatliche Einschränkung. Verschiedene Cannabisvereinigungen fordern eine höhere monatliche Bezugsmenge (DroLeg: 15 Gramm, SSAC und NCZC: 20 Gramm) oder nur eine pro Studie festgelegte wissenschaftlich definierte Höchstgrenze (ACCG, ACRT, MCVS, VLI).
Die Kantone BE, JU, VS und die Kantonsapothekervereinigung fordern eine Beschränkung der Bezugsmenge pro Abgabe auf 10 Gramm eines Betäubungsmittels des Wirkungstyps Cannabis (und nicht eine Orientierung am Gesamt-THC-Gehalt) analog der Regelung des straflosen Besitzes von Cannabis nach Art. 19b Abs. 2 BetmG. Sie machen dabei geltend, dass dies den Vollzug erleichtert (keine strafrechtliche Verfolgung des Besitzes / Mitführens von 10 Gramm Cannabis, unabhängig von Teilnahme an Pilotversuchen). Für die IG Hanf
36FS, Suprax, CONTACT, StiSu, ags, samowar, AGS, PH CH
37UniGeG, UniLu, ISPM, IDS, IUMSP, a+, LSS, SAMW, SSPH+
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