Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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Art. 25 Prüfung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs
Art. 25 Prüfung des gesetzgeberischen Handlungsbedarfs
1Das BAG wertet die Forschungsberichte laufend aus im Hinblick auf den Erlass einer möglichen Gesetzesänderung für die Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis.
2Untersucht werden insbesondere:
a. die Auswirkungen auf die individuelle und öffentliche Gesundheit, das Konsumverhalten sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit;
b. die Eignung der untersuchten Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen im Hinblick auf den Erlass einer möglichen Gesetzesänderung.
3Das BAG erstellt spätestens nach Abschluss sämtlicher Pilotversuche zuhanden des Bundesrates einen Bericht. Der Bericht wertet die während der Pilotversuche gemachten Erfahrungen aus.
4Der Bundesrat informiert die Bundesversammlung spätestens nach Abschluss sämtlicher Pilotversuche über deren Ergebnisse.
Art. 25 Abs. 2 Die LL CH verlangt eine Ergänzung von Abs. 2 Bst. b: «…Gesetzesänderung, zur Minimierung des gesundheitlichen Schadens in der Gesamtbevölkerung». Die EVP beantragt die Ergänzung von Abs. 2 um Bst. c: «c. die Auswirkungen auf die individuelle und öffentliche Gesundheit, das Konsumverhalten, den Jugendschutz sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit».
Art. 25 Abs. 4 Die SSAM und ROB verlangt, dass der Bundesrat die Ergebnisse auch beim Generalsekretär des Internationalen Betäubungsmittel-Kontrollorgan gemäss Art. 3 des Einheits- Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (SR 0.812.121.0) notifiziert.
Art. 26 Gebührenfreiheit
Art. 26 Gebührenfreiheit
Keine Gebühren werden erhoben für:
a. Entscheide über Bewilligungen zur Durchführung eines Pilotversuchs;
b. Entscheide über Ausnahmebewilligungen nach Artikel 8 Absatz 5 BetmG im Zusammenhang mit Pilotversuchen.
Der Kanton ZH verlangt, dass für Kontrollen der Bewilligungsinhaber Gebühren verlangt werden dürfen und up! Ist der Ansicht, dass die Kosten der Bewilligungsverfahren durch die Gesuchsteller zu tragen sind. Der SNF hingegen begrüsst die Gebührenfreiheit. Der Kanton GE verlangt die Präzisierung von Bst. a und b: «Entscheide des BAG über…».
4.2.5 Abschnitt 5: Schlussbestimmung
Art. 27 Inkrafttreten
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ... in Kraft und gilt bis zum .......