Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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Art. 18 Abs. 2 Bst. e

Werdenberg, ISAGE, elf Gesundheits- und Suchtorganisationen44 und sechs weitere Organisationen45 verweisen auf ihre Kommentare zu Art. 4 BetmPV.

Aus Sicht der GPS spricht nichts dagegen, die örtliche Beschränkung auf ganze Kantone und Regionen auszuweiten. Schliesslich könnten auch die Auswirkungen der Pilotversuche auf die Systeme der heutigen Suchthilfe, die oft auch kantonal organisiert sind, ein relevantes Erkenntnisinteresse der Studien sein. Die SP hält es für zweckmässig, den Kantonen die Durchführung von Pilotversuchen zu ermöglichen, um die Folgen einer kontrollierten Abgabe von Cannabis für die kantonal organisierten Hilfsangebote im Suchtbereich abzuschätzen.

Art. 18 Abs. 2 Bst. h (siehe auch Bemerkungen zu Art. 8a Abs. 1 Bst. c BetmG)

Die Kantone LU und BS, drei Gesundheits- und Suchtverbände (FUSOMIS, SGS und PH CH), SSPH+, FMH, acht Stakeholder der Wissenschaft46 sowie acht Privatpersonen47 sind der Ansicht, dass die Sicherheit der Öffentlichkeit nicht vollumfänglich gewährleistet werden kann. Sie schlagen folgende Formulierung vor: «Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie zur angemessenen Berücksichtigung der Sicherheit der Öffentlichkeit».

Der Kanton BL und die KKBS fordern die Formulierung «Schutz der Sicherheit» anstelle von «Gewährleistung der Sicherheit».

EgD und DAD sind der Ansicht, dass die Sicherheit der Öffentlichkeit nicht garantiert werden kann.

Art. 18 Abs. 2 Bst. I

Die IG Hanf macht darauf aufmerksam, dass es keine Garantien für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten bzw. der Konsumentendaten gibt, und fragt sich, wer bis zu welchem Punkt die Verantwortung trägt.

JoD fordert, dass die «Geeignete Fachstellen» zur Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen genau definiert und bekanntgegeben werde.

Art. 18 Abs. 2 Bst. j

Der Kanton GL ist der Ansicht, dass die wesentlichen Inhalte der genannten Konzepte durch das BAG zu definieren sind. Der Kanton LU fordert, dass Mindestanforderungen an die Konzepte definiert werden. Die KKBS und der Kanton BL bitten «zu beachten, dass, wenn erwachsene Teilnehmer in Pilotprojekten in einem Haushalt mit Kindern (0-12 Jahre) leben, die Gefahr besteht, dass deren Akzeptanz des Drogenkonsums ungewollt gefördert wird. Im Pilotprojekt sollte dieses Risiko mit Teilnehmern thematisiert werden. Ebenfalls ist das Verbot, im öffentlich-zugänglichen Raum zu konsumieren, eine potentielle Gefahr für die eigenen Kinder der Teilnehmer bezüglich Schutz vor Passivrauch. Auch diesbezüglich sollten Teilnehmer sensibilisiert werden».

Neun Verbände aus den Bereichen Gesundheit, Jugend und Wissenschaft48 fordern, dass im Jugendschutzkonzept dem ganzheitlichen Verständnis von Jugendschutz Rechnung getragen wird (Gesundheitskompetenz fördern, Früherkennung, Hilfsangebote).

44RADIX, FS, Suprax, CONTACT, NAS-CPA, StiSu, ags, samowar, AGS, PH CH, Infodrog

45VKG, FMH, DOJ, SAJV, AvenirSocial, FSP

46ISPM, UniGeG, UniLu, IUSMP, a+, LSS, SAMW, CTU BE

47CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, MRI

48FMH, DOJ, SAJV, AvenirSocial, FSP, AGS, PH CH, ISAGE, NAS-CPA

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