Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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psychische Störung. Knapp 30 Stakeholder aus den Bereichen Gesundheit und Sucht, Wissenschaft, Soziale Arbeit und Jugend sprechen sich zudem dafür aus, dass nach sorgfältiger Abwägung auch Minderjährige in spezielle Versuche, die jugendspezifische Fragestellungen beforschen, einbezogen werden können.

Vollzug: Fragen zum Vollzug sind vor allem für die Kantone und Vollzugsbehörden von Bedeutung. Sieben Akteure fordern verschweisste Verpackungen und/oder eine Mengenangabe auf der Verpackung. Das Mitsichführen des verschlossenen (oder verschweissten) Produkts soll zudem nur für den Transport von der Abgabestelle nach Hause erlaubt sein. Ein weiteres Anliegen von Seiten der Kantone, Vollzugsbehörden und Städte ist der frühzeitige Informationsaustausch zwischen (Strafvollzugs-)Behörden und Inhaberinnen und Inhabern von Bewilligungen für Pilotversuche, aber auch zwischen Kantonen und BAG. Beispielsweise in Bezug auf die autorisierten Verkaufsstellen, die ausgesprochenen Sanktionen, die zugelassenen Teilnehmenden oder den (zeitlichen) Ablauf.

4 Bemerkungen zu den Gesetzesbestimmungen

In der Folge werden die Rückmeldungen zu den einzelnen Artikeln summarisch dargestellt. Die Abkürzungen der Vernehmlassungsteilnehmenden sind dem Anhang 1 zu entnehmen.

Die einzelnen Stellungnahmen können im Internet eingesehen werden.8

4.1 Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG)

Art. 8a Pilotversuche

1Das Bundesamt für Gesundheit kann nach Anhörung der betroffenen Kantone und Gemeinden und der Eidgenössischen Kommission für Suchtfragen Pilotversuche mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis bewilligen, die:

a. örtlich, zeitlich und sachlich begrenzt sind;

b. es erlauben, Erkenntnisse darüber zu gewinnen, wie sich neue Regelungen auf den Umgang mit diesen Betäubungsmitteln zu nicht medizinischen Zwecken auswirken; und

c. so durchgeführt werden, dass der Gesundheits- und der Jugendschutz sowie der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.

2Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen. Dabei kann er von den Artikeln 8 Absätze 1 Buchstabe d und 5, 11, 13, 19 Absatz 1 Buchstabe f und 20 Absatz 1 Buchstaben d und e abweichen.

Allgemeine Bemerkungen

Der Kanton BS findet die Bezeichnung «vom Wirktyp Cannabis» unpräzise. Eindeutig wäre der Begriff «Cannabisprodukte» oder «Wirktyp pflanzlicher Cannabinoide». TI ist der Meinung, dass bei den Experimenten besonderes Augenmerk auf die Botschaften gelegt werden muss, die der Bevölkerung in Bezug darauf vermittelt werden, dass diese Substanz offensichtlich nicht harmlos ist.

Für die BDP sind insbesondere folgende Vorgaben strengstens einzuhalten: Die Versuche sollen befristet und örtlich begrenzt sein; die Versuche müssen zweckmässig sein, das heisst, sie müssen allen Kriterien wissenschaftlichen Arbeitens genauestens entsprechen; der Jugendschutz und der Schutz der Probanden stünden an erster Stelle; und die öffentliche Ordnung müsse zu jeder Zeit gewährleistet sein. Nach Ansicht der CVP, die sich grundsätzlich

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