Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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sind die Bestimmungen zum Bezug nicht klar.

Art. 14 Abs. 2

ROB möchte den Preis auf die eigentlichen Kosten abstellen. Die SSAM fordert, dass bei der Festlegung des Preises der Wirkstoffgehalt zu berücksichtigen sei. Für SSAC müsste man bei der Festlegung der Preise sowohl einen fairen Ansatz (Fair Trade) als auch den Preis auf dem nationalen Schwarzmarkt berücksichtigen. Der Kanton SG verlangt, einen nationalen Referenzpreis festzulegen. Der Kanton ZH möchte, dass sich die jeweilige Studienleitung bei der Festlegung des Preises an dem Schwarzmarktpreis orientiert, der von der zuständigen Kantonspolizei erhoben wird. Für die LL CH darf der Preis inklusive Abgaben und Steuern höchstens minimal abweichend vom ortsüblichen Schwarzmarktpreis für Cannabis mit vergleichbarem Wirkstoffgehalt sein. AT und LL CH fordern, dass allfällige Gewinne aus den Pilotversuchen der Finanzierung von Präventionsmassnahmen und Forschungsprojekten zum Cannabis-Konsum zu Gute kommen. Die Cannabisverbände ACCG, ACRT, MCVS und VLI bevorzugen wettbewerbsfähige und faire Preise anstelle des Schwarzmarktpreises.

Art. 14 Abs. 3

Die Kantone VS, JU, SH, BE und TG sowie die KAV verlangen, dass jede Abgabe von Betäubungsmitteln dokumentiert werden muss und schlagen einen Artikel für die Kontrolle und Dokumentation der bezogenen und abgegebenen Betäubungsmittel vor.

Art. 15 Konsum

Art. 15 Konsum

1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Produkte nach Artikel 7 Absatz 1, die sie erhalten, nur zum Eigengebrauch verwenden und nicht im öffentlich zugänglichen Raum konsumieren.

2Wer solche Produkte weitergibt oder im öffentlich zugänglichen Raum konsumiert, wird vom Pilotversuch ausgeschlossen.

Art. 15 Abs. 1

Drei Kantone (BL, FR, AI) sowie die SODK und die KKBS, zwei Jugendverbände (DOJ, SAJV) und sechs weitere Stakeholder (NAS-CPA, Infodrog, ISAGE, AvenirSocial, IG Hanf, FSP) sind der Meinung, dass das Verbot des Konsums im öffentlichen Raum nicht praktikabel sei.

Die Kantone VS, JU und BE sowie die KAV und die SPVS schlagen im Hinblick auf den Vollzug vor, den Raum für den Konsum möglichst auf das eigene Domizil der Teilnehmenden einzuschränken. Das Mitsichführen des verschlossenen Produkts soll nur für den Transport von der Abgabestelle nach Hause erlaubt sein. Der Kanton SG weist darauf hin, dass sich der Konsum durch diese Vorgabe in die Privaträume verlagern wird. Die SVPS möchte das Mitführen und den Konsum der abgegebenen Cannabisprodukte auf die Pilotversuchs- und Wohngemeinde(n) beschränken. SSAC möchte den Konsum an öffentlichen Orten nur dort verbieten, wo auch der Konsum von anderen Verbrennungs- oder Verdampfungsprodukten verboten ist.

Art. 15 Abs. 2

Zwei Kantone (LU, BS), vier Stakeholder aus dem Gesundheits- und Suchtbereich (FOSU-MIS, AGS, PH CH, SSPH+), drei Vertreter der Wissenschaft (UniGeG, UniLu, IUSMP) sowie acht Privatpersonen38 fordern, dass Sanktionen nicht der Studienleitung obliegen sollen, sondern weiterhin den Strafverfolgungsbehörden. Es sei zu prüfen, ob die heutigen Strafen bei Cannabiskonsum nicht ausreichen, um Studienteilnehmende zu bestrafen. Von 26 Stakehol-

38CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, MRI

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