Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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laufen sollte. Für JoD braucht es für eine wissenschaftliche Aussage auch die Angabe einer unteren Kohortengrösse.
Art. 7 Produkte
Art. 7 Produkte
1Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden, müssen folgenden Anforderungen genügen:
a. Der Gesamt-THC-Gehalt darf höchstens 20 Prozent betragen;
b. Sie müssen den Anforderungen der Guten landwirtschaftlichen Praxis entsprechen und von hoher Qualität sein, namentlich in Bezug auf Verunreinigungen und Pestizide.
2Die Inhaltsstoffe (insbesondere Gesamt-THC- und -CBD-Gehalt) dieser Produkte sind gemäss anerkannten Laborstandards zu ermitteln.
3Produkte, die zum Rauchen oder Vaporisieren bestimmt sind oder dazu verwendet werden können, unterstehen der Tabaksteuer nach Artikel 3 Absatz 1 Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20091.
Art. 7 Abs. 1
Die Kantone BE, VS, TG und JU sowie KAV verlangen, dass die Produkte international akzeptierten Standards für pflanzliche Arzneimittel unterliegen. Der Kanton ZH fordert, dass auch gewisse Fremdstoffe ausgeschlossen werden müssten. Edibles (ess- oder trinkbare Produkte) müssten zudem den gesetzlichen Anforderungen für Lebensmittel genügen. Vier Cannabisverbände (ACCG, ACRT, MCVS, VLI) verlangen, dass das gewählte Qualitätsniveau anhand mehrerer Rahmenbedingung festgelegt werden müsse, wie es beispielsweise auch in der Pharmaindustrie gemacht werde. Der Kanton UR ist der Ansicht, dass es eine klare Rechtsgrundlage für die periodischen Inspektionen braucht. Zudem sei in der Verordnung explizit vorzusehen, dass den Kontrollorganen der Zugang zu Örtlichkeiten, Räumen und Gebäuden jederzeit ohne Hausdurchsuchungsbefehl zu gewähren ist. Die IG Hanf macht darauf aufmerksam, dass verschiedene Produktekategorien (Vaporizer, Öle, Bonbons usw.) unterschieden werden sollten, da die Konsumweisen und Wirkungen bei diesen Produkten stark voneinander abweichen.
Art. 7 Abs. 1 Bst. a
Sieben Stakeholder aus der Wissenschaft17, SSPH+, FOSUMIS sowie sieben Privatpersonen18 halten den vorgeschlagenen THC-Maximalwert für angemessen. Ostermundigen, die SVPS und die EVP halten den Maximalwert für zu hoch, der SVPS schlägt 12% vor, Ostermundigen 15%.
Der Kanton BE, MRI, CTU BE, und IDS fragen, ob es nicht sinnvoller wäre, die Angemessenheit des THC-Gehalts im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu prüfen. Vier Cannabisverbände (ACCG, ACRT, MCVS, VLI) schlagen vor, den THC-Gehalt von Produkten, die im Rahmen von Pilotprojekten in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht zu begrenzen, sondern die Teilnehmenden über die Auswirkungen der verschiedenen Wirkstoffe in Cannabis zu informieren und aufzuklären. SSAC schlägt vor, keinen Höchstwert für den Gesamt-THC-Gehalt festzulegen, sondern die Teilnehmenden für die Reinheit und die Wirkungen zu sensibilisieren. Die IG Hanf findet, dass die Ergebnisse der Pilotversuche den Nutzen eines solchen Höchstwertes zeigen sollten.
Art. 7 Abs. 1 Bst. b
Die KKBS und die Kantone BL sowie AI bevorzugen die Verwendung des Begriffs «Good Manufacturing Practices» der Europäischen Kommission (EU-GMP, bzw. innerhalb dieser die
17LSS, SAMW, a+, ISMP, IUSMP, UniLu, UniGeG
18CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA
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