Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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den abgeben müssen.

4.2.3 Abschnitt 3: Verfahren

Art. 18 Gesuche

Art. 18 Gesuche

1Das Gesuch zur Durchführung eines Pilotversuchs ist beim BAG einzureichen.

2Das Gesuch muss mindestens enthalten:

a. Angaben über Ziel und Nutzen des Pilotversuchs;

b. Beschreibung des Versuchs, namentlich Angaben zum Inhalt, zur Methodik und zu den Vorgehensweisen, zur Anzahl Teilnehmerinnen und Teilnehmer, zur Finanzierung sowie zum Zeitplan;

c. Angaben, welche Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 zugänglich gemacht werden sollen;

d. Auflistung der Verkaufsstellen, die Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 zugänglich machen;

e. Einverständnis der betroffenen Gemeinden zu den vorgesehenen Verkaufsstellen;

f. Angaben zu den vorgesehenen Abgabemengen und zum Abgabepreis;

g. Angaben zu Anbau, Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen der Produkte nach Artikel 7 Absatz 1;

h. Beschreibung der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie der Öffentlichkeit;

i. Angaben zur Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Art. 16);

j. ein Präventions-, ein Jugendschutz- sowie ein Gesundheitsschutzkonzept;

k. die Bewilligung der zuständigen Ethikkommission oder deren Bestätigung, dass keine Bewilligung erforderlich ist.

3Ein Gesuch um Verlängerung nach Artikel 5 ist zu begründen.

Der Kanton AI und die KKBS sind der Meinung, dass bei der Eingabe des Gesuches bereits die allfällig zuständige kantonale Vollzugsbehörde bestimmt sein sollte und somit auch im Gesuch selber genannt werden soll. Dies diene auch der Klärung der Finanzierung einer allfälligen Kontrolltätigkeit durch die bestimmte Behörde.

Art. 18 Abs. 2 Bst. b

JoD ist der Ansicht, dass die Pilotversuche nur aus öffentlichen Geldern finanziert werden sollen, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten und Interessenskonflikte zu vermeiden. Die SVPS verweist auf die Anmerkung zu Art. 6 BetmPV.

Art. 18 Abs. 2 Bst. c

Der Kanton ZH ist der Ansicht, dass die für den Verkauf verantwortliche Stelle benannt werden sollte. Diese wäre insbesondere dafür verantwortlich, dass die in Artikel 7 Absatz 1 BetmPV genannten Anforderungen erfüllt sind, die Inhaltsstoffe der Produkte nach anerkannten Laborstandards ermittelt wurden (Art. 7 Abs. 2) und die Verpackung (Art. 8) den Anforderungen entspricht.

Art. 18 Abs. 2 Bst. d

phS fordert, dass im Gesuch zur Durchführung eines Pilotversuches auch die Bereitschaft der vorgesehenen Verkaufsstelle, insbesondere der Apotheke, dokumentiert wird, nicht nur das Einverständnis der Gemeinde.

Up! verlangt die Streichung von Bst. d, denn die Liste der Verkaufsstellen sollte flexibel sein, zumindest für jene Versuche, welche eine Annäherung an den Marktpreis als Forschungsziel haben.

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