Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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1 Ausgangslage
Ende 2017 wurden fünf identische Motionen Sauter (17.4111), Barrile (17.4112), Rytz (17.4113), Bertschy (17.4114) sowie Zanetti Roberto (17.4210) «Experimentierartikel als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe» eingereicht. Diese Motionen forderten vom Bundesrat, die gesetzlichen Grundlagen für Pilotversuche zur Erprobung neuer Formen des gesellschaftlichen Umgangs mit dem Konsum von Cannabis zu schaffen. Dabei solle dem Gesundheitsschutz und dem Jugendschutz besondere Beachtung geschenkt werden. Ausserhalb der Experimente müsse das bestehende Verbot des Freizeitkonsums weiter gelten. Ziel des Experimentierartikels sei es, alternative Regelungsansätze zu prüfen, ohne dass damit ein Entscheid für eine bestimmte Richtung vorweggenommen werde. Der Bundesrat hat die Motionen zur Annahme empfohlen. Die Motion Zanetti Roberto (17.4210) wurde am 15. März 2018 im Ständerat angenommen und am 11. Juni 2018 vom Nationalrat mit 96 zu 93 Stimmen und 2 Enthaltungen knapp abgelehnt. Am 4. Juli hat der Bundesrat die Vernehmlassung zum «Experimentierartikel BetmG» eröffnet. In der Herbstsession wurden die Motionen Sauter (17.4111), Barrile (17.4112), Rytz (17.4113) und Bertschy (17.4114), die gleichlautend wie die Motion Zanetti Roberto sind, vom Nationalrat als Erstrat angenommen. Der ebenfalls gleichlautenden Parlamentarischen Initiative der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) (18.402, «Experimentierartikel als Grundlage für Studien zur regulierten Cannabis-Abgabe») hat die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-S) am 22. März 2018 zugestimmt.
Die Motionen nehmen Bezug auf die in mehreren Kantonen und Städten hängigen politischen Vorstösse betreffend Forschungsprojekten, mit denen der geregelte Verkauf von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken analysiert werden soll. Damit sollen Erkenntnisse über die Auswirkungen eines regulierten Zugangs zu Cannabis auf das Konsumverhalten, die Gesundheit der Studienteilnehmenden sowie auf die öffentliche Sicherheit gewonnen werden. Ein entsprechendes Gesuch der Universität Bern konnte nicht bewilligt werden, weil das geltende Betäubungsmittelgesetz den Konsum von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken auch im Rahmen von wissenschaftlichen Studien nicht zulässt. Gleichzeitig hat der Bundesrat das gesundheitspolitische Anliegen anerkannt, mit solchen Studien neue Formen des gesellschaftlichen Umgangs mit Cannabis zu erforschen, wie er in seiner Antwort auf die Frage Arslan (17.5543) in der Wintersession 2017 sowie durch die Empfehlung der Annahme der eingangs erwähnten Motionen für einen Experimentierartikel im Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 19515 (BetmG) zum Ausdruck gebracht hat. Im Ausland existieren zwar wissenschaftliche Untersuchungen zu den Auswirkungen von Regelungen, die den Verkauf von Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken erlauben. Die Übertragbarkeit und Aussagekraft dieser Studien sind jedoch begrenzt. Insbesondere fehlen umfassende Studien, die untersuchen, wie sich ein legaler Verkauf von Cannabis mittelfristig auf das Verhalten der Konsumierenden sowie auf gesellschaftliche und wirtschaftliche Aspekte auswirkt.
Aufgrund von Bevölkerungsbefragungen kann davon ausgegangen werden, dass mehr als ein Drittel der Personen ab 15 Jahren schon Erfahrungen mit Cannabis gemacht hat. 3% der Bevölkerung geben an, in den letzten 30 Tagen konsumiert zu haben. Dies entspricht rund 222'000 Personen, die aktuell Cannabis konsumieren (Suchtmonitoring Schweiz 2016).
Wie Initiativen in verschiedenen Städten und Kantonen zeigen, besteht ein gesellschaftliches und gesundheitspolitisches Interesse an Forschungsprojekten zum rekreativen Konsum von Cannabis. Deshalb beantragte das EDI dem Bundesrat, die entsprechende Änderung des Betäubungsmittelgesetzes sowie die Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz in die Vernehmlassung zu geben. Dies würde es dem Parlament erlauben, anhand einer konkreten Vorlage über die Chancen und Risiken solcher Versuche zu debattieren.
5 SR 812.121
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