Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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leisten». Die SVPS begrüsst, dass ausdrücklich festgehalten werden soll, dass entsprechende Pilotversuche so durchgeführt werden müssen, dass der Gesundheits- und Jugendschutz sowie der Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gewährleistet sind.
Art. 8a Abs. 2
Die Kantone SO und LU fordern, dass die Zustimmung der Kantone eine Voraussetzung ist.
4.2 Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (BetmPV)
Dem Kanton ZH fehlt eine Bestimmung, wem die Bewilligung für einen Pilotversuch mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis erteilt werden kann. Er geht davon aus, dass es sich dabei nicht um eine natürliche Person handeln kann, sondern dass damit wissenschaftliche Institutionen, kommunale Behörden, öffentlich-rechtliche Körperschaften, gemeinnützige Institutionen oder Vereine gemeint sind. Er fordert zudem eine klare Zuweisung der Verantwortung für die Produktequalität. Er nimmt an, dass es sich dabei um den Bewilligungsinhaber des Pilotversuches handelt. Dieser trägt somit, analog zu «klinischen Studien», alle Risiken, die sich aus dem Verkauf der Cannabisprodukte ergeben. Es wäre auch zu prüfen, ob ein Nachweis über eine entsprechende Haftpflichtversicherung eingefordert werden müsste. Auch die IG Hanf erachtet es als notwendig, die Frage der Verantwortung für gesundheitliche Probleme der Teilnehmenden zu klären.
Für den Kanton BL besteht noch zusätzlicher Regulierungsbedarf, vor allem aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere in Bezug auf die Koordination, die Zusammenarbeit und den Datenaustausch. Allenfalls müsste die praktische Umsetzung dieser Aspekte vom BAG noch eingehender mit Vertretern der Strafverfolgungsbehörden erörtert werden.
Die UniGeD sieht keinen Grund, die Identität der Versuchsteilnehmenden ohne deren Zustimmung Dritten offenzulegen, und empfiehlt, jede Offenlegung, auch gegenüber dem BAG, auszuschliessen.
4.2.1 Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für die Durchführung von Pilotversuchen mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis nach Artikel 8a BetmG (Pilotversuche).
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Art. 2 Ziel der Pilotversuche
Art. 2 Ziel der Pilotversuche
1Es dürfen nur Pilotversuche durchgeführt werden, die der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Auswirkungen von Massnahmen, Instrumenten oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu nicht medizinischen Zwecken dienen.
2Sie müssen insbesondere Erkenntnisse liefern zu den Auswirkungen auf:
a. die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten;
b. das Konsumverhalten;
c. sozioökonomische Aspekte;
d. den Drogenmarkt eines bestimmten Gebiets;
e. den Jugendschutz; oder
f. die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Der Kanton SG und die Stadt Zürich betonen die Wichtigkeit der alternativen Aufzählung der
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