Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

«Good Agricultural and Collecion Practice» (GACP) gegenüber «Gute landwirtschaftliche Praxis». Es würden Standards fehlen, z.B. in Bezug auf Pestizidwerte und anderen Verunreinigungen. Ostermundigen verlangt folgende Formulierung: «Sie müssen nach den Regeln des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) produziert und von höchster Qualität sein, namentlich in Bezug auf Verunreinigungen und Pestizide». NCZC ist der Ansicht, dass sehr spezifische Anforderungen gestellt werden müssen, um Cannabis nach einem bestimmten Protokoll produzieren zu können und die Homogenität der Produkte in den verschiedenen Verkaufsstellen zu gewährleisten, die für den Pilotversuch ausgewählt wurden. Für SSAC müssen die Produkte Qualitätsstandards wie Good Agricultural Practices (GAP), Good Manufacturing Practices (GMP) und Good Distribution Practices (GDP) erfüllen, insbesondere in Bezug auf Verunreinigungen, Pestizide, Kontamination und Vermarktung.

Art. 7 Abs. 2

Für den Kanton SG stellt sich die Frage, wie Angaben auf importierten Produkten gewertet werden, bzw. ob eine Liste von anerkannten inländischen Labors und eine Definition von Höchstwerten für die häufigsten Verunreinigungen sinnvoll wäre. Der Kanton ZH möchte folgende Ergänzung: «Die Inhaltsstoffe (insbesondere Gesamt-THC- und -CBD-Gehalt) dieser Produkte sind pro Produktionscharge gemäss anerkannten Laborstandards zu ermitteln. Periodisch seien einzelne Produktionschargen auf Verunreinigungen gemäss Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände zu untersuchen».

Art. 7 Abs. 3

Der Kanton ZH sowie die Städte Zürich und Winterthur weisen darauf hin, dass durch die vorgeschlagene Besteuerung der Cannabisprodukte der Verkaufspreis über dem Schwarzmarktpreis zu liegen kommen könnte, wodurch die Rekrutierung von Teilnehmenden erschwert werden könnte. Vier Kantone (LU, BS, BL, SH), sieben Städte19, drei Parteien (up!, glp, GPS), 14 Gesundheits- und Suchtorganisationen20, acht Organisationen der Wissenschaft21, acht Privatpersonen22, die IG Hanf und acht weitere Stakeholder23 fordern einen Verzicht auf die Steuer. Von diesen 53 Akteuren verlangen 36 eine Zweckbindung für Präventionsmassnahmen in den Kantonen, für Cannabisforschung, für einen Fonds oder für Projekte, falls an einer Besteuerung festgehalten wird. Einer Steuer mit Zweckbindung stimmen acht Stakeholder24 zu. AT begrüsst eine Steuer. Die Cannabisverbände und DroLeg stimmen einer Steuer zu, möchten sie aber im Rahmen der Versuche zu Forschungszwecken variieren können.

Art. 8 Verpackung

Art. 8 Verpackung

Die Verpackung von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 ist zu versehen mit:

a. einer neutralen Produktinformation;

b. einer Deklaration der Inhaltsstoffe, insbesondere des THC- und CBD-Gehalts;

c. einem Hinweis auf den konkreten Pilotversuch;

d. einem Warnhinweis bezüglich der gesundheitlichen Risiken; und

e. einem Hinweis für allenfalls weniger schädliche Konsumationsformen.

19Bern, Luzern, Lausanne, Werdenberg, Biel, St. Gallen, Thun

20EKSF, RADIX, SSAM, FS, Suprax, FOSUMIS, CONTACT, FOSUMOS, STiSu, CRIAD, ags, samowar, AGS, PH CH

21SNF, UniGeG, IUSMP, a+, LSS, SAMW, CTU BE, IDS

22CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, MRI

23SSPH+, VKG, DOJ, SAJV, AvenirSocial, KKBS, SSV, SVPS

24AS, NAS-CPA, GREA, Ticino Addiction, FSP, ISAGE, DroLeg, CRIAD

- 13 -