Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten
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Ziele der Pilotversuche («oder»). JoD hingegen verlangt, dass Pilotversuche die genannten Ziele kumulativ erfüllen sollten («und»). Der Kanton BS, die SODK, die SVPS, die IG Hanf, der SSV sowie die Städte Luzern, St. Gallen und Bern sind der Meinung, dass ein stichhaltiger Erkenntnisgewinn zu den Auswirkungen der Pilotversuche auf den Drogenhandel nur sehr schwierig zu erreichen ist. AS möchte die Entwicklung des Konsumformen und der Produkte als Indikatoren des Versuchs aufnehmen, die IG Hanf verschiedene Produkttypen untersuchen. Vier Cannabisverbände (ACCG, ACRT, MCVS, VLI) und DroLeg möchten die explizite Verwendung «zu nicht medizinischen Zwecken» streichen. Ostermundigen verlangt die Präzisierung des Begriffs «Gesundheit» in Art. 2 Abs. 2 Bst. a: «die physische und psychische Gesundheit».
Die vier Cannabisverbände ACCG, ACRT, MCVS und VLI verlangen folgende Formulierung für Abs. 1: «Pilotversuche bezwecken, wissenschaftliche Erkenntnisse über die Auswirkungen der Massnahmen, Instrumente oder Vorgehensweisen betreffend den Umgang mit Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis zu gewinnen».
TIL, SHC und ALP fordern die Entfernung des Begriffs «Cannabis» aus der Liste der Stoffe und Zubereitungen, die Abhängigkeit verursachen.
Art. 3 Geltung des Betäubungsmittelgesetzes
Art. 3 Geltung des Betäubungsmittelgesetzes
1Für Pilotversuche finden keine Anwendung:
a. das Verbot, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis in Verkehr zu bringen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BetmG);
b. die Verpflichtung für Ärztinnen und Ärzte, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis nur nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaften abzugeben (Art. 11 und 20 Abs. 1 Bst. d und e BetmG);
c. die Verpflichtung für Apotheken, Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis nur auf ärztliche Verordnung hin abzugeben (Art. 13 und 20 Abs. 1 Bst. d BetmG).
2Für den Verkauf von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1 an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Pilotversuchen können auch andere als die in den Artikeln 11 und 13 BetmG bezeichneten Stellen vorgesehen werden.
Art. 3 Abs. 1
Die Kantone VS und JU sowie die KAV sprechen sich gegen eine Abgabe in Arztpraxen aus, sie fordern, Bst. b zu streichen. Für den Kanton SH ist wichtig zu bestimmen, inwieweit die Betäubungsmittelkontrollverordnung vom 25. Mai 201114 (BetmKV) anwendbar ist.
Art. 3 Abs. 2
Die Kantone OW, GL und UR fordern, dass die Abgabestellen und die damit verbundenen Anforderungen an das Fachpersonal klar definiert werden. Der Kanton SG verlangt die Definition von Mindestanforderungen an die Abgabestellen. phS bittet den Bundesrat zu prüfen, ob eine Apotheke der richtige Ort ist für eine Abgabe.
TIL, ALP und SHC möchten dem Bundesrat mehr Flexibilität ermöglichen, indem er einen oder mehrere der Ausgangsstoffe, Hilfschemikalien, Stoffe und Zubereitungen, die den Betäubungsmittelkontrollen unterliegen, freigeben kann.
Die IG Hanf empfiehlt den Verkauf in Fachgeschäften, die ausschliesslich Cannabisprodukte anbieten.
14 SR 812.121.1
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