Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/51: Änderung des Betäubungsmittelgesetzes und Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz (Pilotversuche mit Cannabis) · 33 Seiten

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dern39 wird eine grössere Brandbreite an Sanktionen (wie temporärer Ausschluss oder Verpflichtung zur Beratung) oder eine Verwarnung gewünscht, weil der Ausschluss für die Studie nicht zielführend ist. Ostermundigen erachtet den Ausschluss von Probanden, die sich nicht an die Vorgaben halten, als sinnvoll. Die EVP fordert einen ergänzenden Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG damit klar ist, dass es Strafbestimmungen gibt, die über den Ausschluss aus dem Versuch hinausgehen.

Art. 16 Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen

Art. 16 Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen

1Die Inhaberinnen und Inhaber von Bewilligungen für Pilotversuche überwachen die gesundheitlichen Auswirkungen auf die Teilnehmerinnen und Teilnehmer und stellen deren Behandlung im Falle von studienbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sicher.

2Sie melden dem BAG unverzüglich ausserordentliche Probleme.

Der Kanton BL, SSV, die Stadt Zürich, FOSUMIS, PH CH, AGS, SSPH+, neun Stakeholder der Wissenschaft40 sowie acht Privatpersonen41 betrachten die Überwachung der gesundheitlichen Auswirkungen als schwierig, da diese oftmals erst im Nachhinein auftreten. Der Gesundheitszustand hingegen kann überwacht werden. Sie schlagen anstatt des Begriffs «gesundheitliche Auswirkungen» den Begriff «Gesundheitszustand» vor. Der Kanton SG weist darauf hin, dass es hierzu konkreter Vorgaben in Form eines Merkblattes oder einer Weisung des BAG bedarf. Der Kanton GL verlangt zusätzlich die Überwachung des Verhaltens der Teilnehmenden in ihrem sozialen Umfeld. Der EDU fehlt die Einforderung der Angaben über die berufliche Qualifikation dieser Überwachung. Up! fordert die Streichung des Artikels. Die IG Hanf gibt zu bedenken, dass dieser Artikel wahrscheinlich nicht umsetzbar sei.

Art. 17 Rückgabe

Art. 17 Rückgabe

Nach Abschluss des Pilotversuchs nicht verwendete Produkte nach Artikel 7 Absatz 1 sind der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zur Verwertung oder Vernichtung zu übergeben.

Die Kantone TG, VS, SH, BE und JU sowie die KAV lehnen eine Wiederverwertung ab und regen anstelle des Begriffs «Vernichtung» den Begriff «Entsorgung» analog Art. 70 BetmKV an.

Der Kanton BS, SSPH+, FOSUMIS, acht Stakeholder der Wissenschaft42 sowie acht Privatpersonen43 verlangen die Möglichkeit einer Rückgabe an den Produzenten. SSAC möchte, dass die Produkte, die am Ende der Pilotversuche weder verwendet noch vernichtet wurden, von den Bewilligungsinhabern unter Quarantäne gestellt und versiegelt werden, bevor sie im Labor im Hinblick auf eine Wiederverwendung analysiert werden. Nach Ansicht der EDU ist die Verwertung besser zu definieren: «…Vollzugsbehörde zur rein medizinischen Verwertung, zur Verwendung eines Pilotversuchs einer anderen Region oder Vernichtung».

Die IG Hanf möchte eine eidgenössische Cannabisbehörde einsetzen, welche die Vorräte auf nationaler Ebene antizipieren und verwalten kann, um eine Überproduktion zu vermeiden. Die NCZC ist der Ansicht, dass Teilnehmende und Hersteller im Besitz von Produkten nach Artikel 7 Absatz 1, die am Ende des Pilotversuchs nicht verwendet wurden, für die Vernichtung dieser Produkte verantwortlich sein und sie bei den zuständigen kantonalen Vollzugsbehör-

39ZH, SG, SODK, Bern, Luzern, Lausanne, Winterthur, Biel, SSV, glp, GPS, SNF, ISAGE, a+, LSS, SAMW, CTU BE, FMH, FOSUMIS, NAS-CPA, ags, AGS, PH CH, DOJ, SAJV, AvenirSocial

40ISPM, UniGeG, UniLu, IUSMP, a+, LSS, SAMW, CTU BE, IDS

41CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, MRI

42ISPM, UniGeG, UniLu, IUSMP, a+, LSS, SAMW, CTU BE

43CKU, MPU, KME, PMV, GSO, OFR, LMA, MRI

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