Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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Zudem bringt der SVV vor, die Voraussetzungen in Buchstabe d (Ausbildung) und e (Berufserfahrung) könnten nicht kumulativ gelten, denn es sei kaum möglich, dass Neueinsteiger gleichzeitig auch eine zweijährige Erfahrung mitbringen. Auch diverse weitere Teilnehmende äussern sich dahingehend, dass mit dem Ausbildungskriterium bisherige "Detektive" mit jahrelanger Erfahrung, die keine entsprechende Ausbildung vorweisen können, ausgeschlossen werden könnten. Sie fordern deshalb, dass eine mehrjährige Berufserfahrung in der Personenobservation eine fehlende Ausbildung kompensieren können müsse. So etwa auch der SGV, der die Bestimmung als zu streng und einschränkend erachtet. Wer nachweisen könne, dass er bereits über einen ausreichenden Erfahrungsschatz verfügt und eine einwandfreie Auftragserfüllung nachweisen kann, solle in einem vereinfachten Verfahren die notwendige Bewilligung erhalten. Dies sei wichtig, damit erfahrenen Berufsleuten ermöglicht werde, rasch operativ tätig zu werden. Gemäss FSPD dauert es ohne eine solche Unterscheidung Jahre, bis überhaupt Spezialisten eine Bewilligung erhalten können (vgl. im Weiteren zur Voraussetzung der Berufserfahrung nachfolgendes Kapitel F).

Der VSPB ist der Ansicht, dass es nicht Aufgabe des BSV sein kann, die gleichwertigen Ausbildungen zu kontrollieren bzw. festzulegen. Er fordert, dass die Gleichwertigkeit einer Ausbildung vom Schweizerischen Polizei-Institut (SPI) mit Sitz in Neuenburg beurteilt wird. Es sollte ein Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen dem BSV und dem SPI definiert werden, damit die Bewilligungen durch eine externe Stelle mit den entsprechenden Fachkenntnissen verwaltet werden.

Von den Parteien äussern sich nur die GPS, SPS und Piratenpartei konkret zu dieser Bestimmung und lehnen sie weitgehend ab. Wie der SGB, VPOD, zahlreiche Behindertenorganisationen und weitere Organisationen fordern sie, dass nur Personen mit einer Polizeiausbildung die Aufgabe als Observationsspezialistin bzw. -spezialist übertragen werden darf. Der SGB merkt dazu an, dass für diese Tätigkeit keine einheitlichen Ausbildungsvorschriften – wie etwa für Berufe, welche unter das eidgenössische Berufsbildungsgesetz fallen – bestehen. Nur eine solche Definition könnte garantieren, dass bestimmte Qualitätsstandards eingehalten werden. Travail.Suisse fordert eine klarere Definition der gleichwertigen Ausbildung, andernfalls solle ausschliesslich die Polizeiausbildung genügen. Die Organisation gibt aber gleichzeitig zu bedenken, dass damit gut ausgebildete Polizistinnen und Polizisten von den Korps abgeworben werden könnten. Da die Kosten für die Polizeiausbildung (rund 250'000 Franken pro Person) von den Polizeikorps getragen werden, stelle sich die Frage, ob Versicherungen, die Personen mit einer Polizeiausbildung für die Überwachung anstellen oder beauftragen, eine Pauschalabgeltung an die Polizeikorps ausrichten sollen. Die graap association, graap fondation und VASK merken an, die einfachste, zweckmässigste und wirtschaftlichste Lösung wäre, dass Polizeiausbildungen verlangt werden, oder aber, dass Spezialausbildungen für angehende Detektive an Polizeischulen angeboten würden. Sei die Ausbildung an Polizeischulen die Norm, sei gegen eine fünfjährige Bewilligungsdauer nichts einzuwenden, falls gleichwertige Ausbildungen ausserhalb von Polizeischulen anerkannt werden sollten, dürften entsprechende Bewilligungen für höchstens zwei Jahre erteilt werden.

Eine Einzelperson regt an, dass ein paritätisch aus Kreisen der Polizei und der privaten Sicherheitsbranche zusammengesetztes Gremium von Ausbildungsspezialisten im Bereich der Observation, unter der Leitung des BSV, adäquate Minimalstandards erarbeiten könnte. Als Grundvoraussetzung erscheine eine Berufsausbildung mit eidgenössischem Fachausweis als geeignet. Um im Einzelfall rechtsgenügend überprüfen zu können, ob die gesuchstellenden Personen über ausreichende Kenntnisse verfügen, eigne sich eine Fachprüfung über die erforderlichen Rechts- und praktischen Fachkenntnisse, die vom BSV oder in seinem Auftrag von einem fachkundigen Gremium durchgeführt wird. Weitere Einzelpersonen schlagen zudem vor, eine staatlich anerkannte "Detektivausbildung" einzuführen.

F. Berufserfahrung in der Personenüberwachung (Buchstabe e)

Diese Voraussetzung wird von einer Mehrheit der sich dazu äussernden Teilnehmenden grundsätzlich befürwortet. Ein Teil der Kantone und der Durchführungsorganisationen äussert sich eher kritisch und findet diese Anforderung übertrieben. Die Privatdetektiv-Verbände werfen einige praktische Fragen auf.

TG und VD wünschen weitergehende Präzisierungen dieser Bestimmung.