Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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Laut AI, GL, GR, JU, NE, NW, SH, SZ, TG, VD, IVSK und KKAK stehen die formulierten Anforderungen an die gesuchstellende Person teilweise in keinerlei Bezug zur Observationstätigkeit oder zu etablierten Qualitätsstandards. Ausschlaggebend sei alleine die gute Qualität der Observationen und das Einhalten des geltenden Rechts. Es sei dafür zu sorgen, dass die Durchführungsstellen sich auf die Bewilligungsentscheide des BSV verlassen können und dürfen. Es sei zu erwarten, dass die neuen Voraussetzungen Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen werden, der Aufwand bei den Durchführungsstellen als Auftraggeber und damit verantwortliche Stellen werde dementsprechend steigen. Einige befürchten, observierte Personen und deren Rechtsvertreter werden Unklarheiten und Unregelmässigkeiten ausschöpfen und damit die Voraussetzungen für rechtmässige Observationen zu torpedieren versuchen. Sie betonen, die vorgesehene Regelung sei missverständlich und nicht genügend klar. Auch TI betont, die Anforderungen für die Ausstellung der Bewilligung müssten so formuliert sein, dass die Kompetenzen der Spezialistinnen und Spezialisten und damit die im Rahmen der Überwachung gesammelten Unterlagen nicht infrage gestellt werden können. Seien diese Anforderungen nicht klar formuliert, könnte die Ausstellung der Bewilligung selber angefochten werden, mit dem Risiko, dass die Leistungen dann trotzdem bezahlt werden müssen. SO regt ebenfalls Anpassungen an. LU erachtet die Bewilligungsvoraussetzungen als zu hoch. GR findet die Anforderungen zu wenig klar und zu wenig vollzugstauglich normiert. Sie seien zu überarbeiten und zu präzisieren. Zudem müsse hinreichend klar sein, was erwartet wird und welche Belege beizubringen sind. Es dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, denn nicht einmal für Polizisten, Anwälte oder Notare bestünden solch strenge Hürden. Für die Sozialversicherungen sei die Qualität der Observationen ausschlaggebend für die Verwendung der Ergebnisse. Diese könne durch die Anforderungen nicht sichergestellt werden, sondern sei im Einzelfall zu beurteilen und unterliege immer der gerichtlichen Überprüfung im Rahmen des nach Verfügungserlass offenstehenden Rechtswegs.
Die SPS erachtet die Anforderungen teils als ausgesprochen vage formuliert. Die SVP spricht von einigen praxisfremden Vorgaben. Die GLP bezeichnet die Regelung der Aufsicht über die Spezialistinnen und Spezialisten durch das BSV als unklar bzw. ungenügend, das BSV müsse die Geschäftstätigkeit der Spezialistinnen und Spezialisten aktiv überwachen (z.B. mittels Inspektionen und Prüfberichten). Zudem müssten Gerichte, die Einsicht in Observationsmaterial erhalten und dabei Verstösse gegen die Bewilligungsvoraussetzungen feststellen, das BSV hierüber informieren. GE fordert, dass die Sanktionen bei Verstössen präzise geregelt werden.
Der Schweizerische Städteverband erachtet die vorgeschlagenen Voraussetzungen in persönlicher wie fachlicher Hinsicht für die Beurteilung der Eignung und Fähigkeit der gesuchstellenden Person als gut gewählt.
Der SGV erachtet die vorgeschlagenen Anforderungen als deutlich zu streng und zu einschränkend, was wohl zur Folge hätte, dass den Versicherungen nicht genügend Personen zur Verfügung stehen würden, um all die notwendigen Observationen durchzuführen.
Laut VPOD gilt es, die Anforderungen an die mit Observationen betrauten Personen so zu regeln, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit dem hohen Gut der Privatsphäre und eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Versicherten zumindest wahrscheinlich ist. Das bedeute, dass an diese Detektive, weil sie mit einem grossen Arsenal von Kompetenzen ausgestattet sind, sehr hohe Ansprüche bezüglich Ausbildung und Leumund gestellt werden dürfen.
AvenirSocial äussert sich erstaunt darüber, wie offen gewisse Elemente der Verordnung gehalten seien und fordert, dass die Zulassung von sogenannten Sozialdetektiven restriktiv gehandhabt wird und klar definiert wird, welche Kompetenzen und welches Wissen für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind. Es sei von enormer Wichtigkeit, dass genau bestimmt wird, wie die Qualität und die (Aus-) Bildung der Personen, die die Observationen durchführen, garantiert wird. Der SGB bringt vor, der Bund habe bis heute von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Detektivtätigkeiten keinen Gebrauch gemacht und verpasse es auch vorliegend, diese Lücke zu schliessen. FRAGILE gehen die Anforderungen in einigen Punkten zu wenig weit.