Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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der Schweiz die Bewilligung des BSV vorausgesetzt. Es wäre daher näher zu prüfen, ob diese Bewilligung des BSV analog einer interkantonalen Vereinbarung gemäss dem Binnenmarktgesetz den kantonalen Vorschriften vorgehe.

SGB und VPOD bedauern, dass der Bund bis heute von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Detektivtätigkeiten keinen Gebrauch gemacht habe und es vorliegend verpasst habe, diese Lücke zu schliessen.

Andere Einzelpersonen bringen vor, dieses Situation sei impraktikabel und die angestrebte Vereinheitlichung würde vereitelt. Eine Koordination zwischen Bundesrecht und kantonalem Recht sei angezeigt, da sonst Rechtsunsicherheit entstehe. Man solle etwa im Hinblick darauf, dass eine Observation verschiedenste Kantonsgebiete betreffen könnte, die Bestimmung so anpassen, dass die kantonalen Bewilligungen soweit möglich vorliegen. Denn die Detektive könnten nicht immer im Voraus sicher wissen, in welchen Gebieten sich die zu observierende Person bewegen werde.

H. Gebühren

Die Bestimmung wird von allen sich dazu explizit äussernden Teilnehmenden grundsätzlich befürwortet. Wenige äussern sich zur Höhe der Gebühr. Einige Kantone und die IVSK und KKAK betonen, die Gebühr dürfe kostendeckend sein, der entsprechende Aufwand werde in den Erläuterungen aber nicht aufgeschlüsselt. Folgebewilligungen dürften weniger Aufwand verursachen und es sei zu bedenken, dass schlussendlich die Durchführungsstellen die entsprechenden Kosten zu tragen haben.

Der SVV bringt vor, die Bemessung der Gebühr unterliege dem Äquivalenzprinzip, entsprechend sollte die Gebühr in der Verordnung zwar vorgesehen, deren Höhe aber nicht festgelegt werden.

IG Missbrauch meint, sofern die kantonalen Bewilligungen nicht entfielen, seien die Gebühren tiefer anzusetzen. Wenn aber die kantonalen Gebühren entfallen, könne die Gebühr in dieser Höhe belassen werden.

3.2.2 Bestimmungen über die Aktenführung, Aktenaufbewahrung, Akteneinsicht und Aktenvernichtung (Artikel 7c, 7d, 8a und 8b VE-ATSV)

A. Allgemein

Von einer Mehrheit der Teilnehmenden werden die vorgeschlagenen Bestimmungen grundsätzlich begrüsst.

Kritisch beurteilt oder abgelehnt werden sie namentlich von einigen Kantonen und Durchführungsorganisationen (etwa JU, GL, GR, NE, NW, SH, SZ, ZG, IVSK, KKAK). Nach diesen sei die Aktenführung, -aufbewahrung und -einsicht bereits heute im ATSG (Artikel 46) und in der ATSV geregelt und hinsichtlich der Observationsakten gälten keinerlei andere Anforderungen. Diese Vorgaben seien schon heute eine Selbstverständlichkeit. Sämtliche Akten müssten die Grundlagen aufzeigen, worauf sich ein Sozialversicherungsentscheid abstütze und dazu gehörten auch Observationsakten. Sobald die Akten im Dossier vorhanden seien, könnten berechtigte Personen und Stellen Akteneinsicht nehmen. Es gebe auch keine Veranlassung, zum Entscheidungszeitpunkt Akten zurückzubehalten oder vorzuenthalten. Eine zusätzliche Regelung in der Verordnung sei deshalb überflüssig und unbegründet. Die Aktenführung habe bisher bei den Gerichten keinen Anstoss erregt und unter diesen Umständen könne aus Art. 7c VE-ATSV auch keine neue Verpflichtung der Durchführungsstellen abgeleitet werden.

Sollten die neuen Bestimmungen trotzdem aufgenommen werden, sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bereits heute die meisten Durchführungsstellen die Akten in elektronischer Form führen und es sei für allfällige Anpassungen – wo notwendig – genügend Zeit einzuräumen. Es sei eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren.

Gleichzeitig wird verschiedentlich bemerkt, dass Observationsspezialisten bisher den Sozialversicherungen bereinigte Berichte und sauber geschnittene Filme abgeliefert haben, die Quellendokumente bisher aber bei den Spezialisten verblieben. Da die Durchführungsstellen für die korrekte Handhabung