Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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bzw. einschränkend für die Versicherungen und spricht sich für ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Personen mit langjähriger Observationserfahrung aus.

SGB und Travail.Suisse wünschen dagegen teilweise restriktivere Regelungen. Der SGB merkt an, es wäre zu erwarten gewesen, dass die Revision zum Anlass genommen wird, mehr Rechtssicherheit über die Anwendung des Observationsartikels zu schaffen. Insbesondere müssten der unbestimmte Rechtsbegriff der "allgemein zugänglichen Orte" klar definiert und die zugelassenen "technischen Instrumente" präzise und abschliessend aufgelistet werden sollen. Ausserdem liessen die vorgeschlagenen Ausführungsbestimmungen wie schon die Gesetzesbestimmungen zu viel Raum für Interpretationen. Explizit begrüsst werden von SGB und Travail.Suisse die Bestimmungen zur Aktenführung.

Die übrigen eingeladenen Wirtschaftsverbände haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Zusammenfassung Ergebnisse Durchführungs- und Versicherungsorganisationen

Die sich äussernden Durchführungs- und Versicherungsorganisationen stehen der Vorlage im Grundsatz (eher) positiv gegenüber. Gefordert werden aber verschiedene Präzisierungen und Anpassungen, namentlich bei den einzelnen Bewilligungsvoraussetzungen. Weiter werden die Bestimmungen betreffend die Aktenführung etc. mehrheitlich als überflüssig erachtet oder abgelehnt.

Die Suva begrüsst ausdrücklich die Bestimmungen betreffend die Bewilligungspflicht und verzichtet im Übrigen auf Anmerkungen zu der Vorlage.

Die IVSK und KKAK erachten die Vorlage insgesamt als eher zu ausführlich. Ihrer Ansicht nach stehen die Anforderungen an die gesuchstellende Person zumindest teilweise nicht in Bezug zur Tätigkeit im Bereich der Observation.

Einzelne Teilnehmende bringen vor, dass für die Einführung der Bewilligungspflicht auf Verordnungsstufe (so santésuisse) bzw. für den Erlass von Ausführungsbestimmungen zur Aktenführung keine gesetzlichen Grundlagen bestehen (santésuisse und SVV).

Curafutura verzichtet auf eine Stellungnahme mit dem Hinweis, dass bereits im Rahmen der Anpassungen im Gesetz (ATSG) Stellung genommen wurde.

ASIP und VVAK haben auf eine Stellungnahme verzichtet.

Zusammenfassung Ergebnisse Behindertenorganisationen und weitere interessierte Organisa-

tionen und Kreise

Von den Behindertenorganisationen und weiteren interessierten Organisationen und Kreisen, die eine Stellungnahme eingereicht haben, äussern sich 22 Teilnehmende eher befürwortend und vier Teilnehmende (eher) ablehnend bzw. kritisch zur Vorlage insgesamt.

Die sich äussernden zehn Behindertenorganisationen (AGILE, FRAGILE, graap association, graap fondation, Inclusion Handicap, Procap, Pro Infirmis, SBV-FSA und SGB-FSS), diverse weitere interes-

sierte Organisationen (AvenirSocial, CP, sages, VASK, Organisationen von Privatdetektiven und

der VSPB) sowie einige Einzelpersonen stehen der Vorlage als Ganzes grundsätzlich eher befürwortend gegenüber. Sie begrüssen es, dass die Anforderungen an Observationsspezialistinnen und -spezialisten für Observationen auf Bundesebene geregelt werden und dass eine Bewilligungspflicht vorgesehen ist. Sie fordern aber vor allem in Bezug auf die einzelnen Bewilligungskriterien verschiedene Präzisierungen und teils restriktivere Bewilligungsvoraussetzungen, da diese aus ihrer Sicht zu wenig weit gehen.

AvenirSocial äussert sich erstaunt darüber, wie offen gewisse Elemente der Verordnung gehalten seien und fordert, dass die Zulassung von sogenannten Sozialdetektiven restriktiv gehandhabt wird. AGILE bringt vor, dass im Vorfeld der Abstimmung von verschiedenen Seiten wiederholt betont worden sei, dass die Unklarheiten im Gesetz auf Verordnungsebene präzisiert oder von der Justiz geklärt werden könnten, ist allerdings der Meinung, dass dem Bundesrat in der Verordnung gerade in den umstrittenen Punkten von Artikel 43a ATSG kein Handlungsspielraum zur Verfügung stehe (etwa bei der