Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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C. Keine Pfändungen und kein Konkurs (Buchstabe b)

Die sich dazu äussernden Teilnehmenden sprechen sich grossmehrheitlich (eher) für diese Bestimmung aus. Diverse Teilnehmende weisen aber darauf hin, dass kein schweizweites Betreibungsregister existiere und diese Voraussetzung daher nicht einfach zu überprüfen sei.

Eine interessierte Einzelperson begrüsst ausdrücklich, dass die finanziellen Verhältnisse überprüft werden sollen, dies sei namentlich auch in bestehenden bzw. geplanten Konkordaten im Bereich Sicherheitsdienstleistungen so vorgesehen (Concordat sur les entreprises de sécurité, CES und Konkordat über private Sicherheitsdienstleistungen, KÜPS). Zudem solle auch die Handlungsfähigkeit der gesuchstellenden Person eine Voraussetzung sein und durch Einreichen eines Handlungsfähigkeitszeugnisses belegt werden.

Abgelehnt bzw. eher abgelehnt wird die Bestimmung von AI, GL, JU, NE, SZ, IVSK und KKAK, nach denen die Voraussetzung keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit hat und deshalb kein ausschlaggebendes Qualitätsmerkmal sein kann. Ausserdem existiere kein gesamtschweizerisches Register, weshalb der antragsstellende Spezialist angehalten werden müsse, Registerauszüge seiner sämtlichen Wohnorte der letzten zehn Jahre einzureichen. GR bezeichnet die Bestimmung als übertrieben, ein Betreibungsregisterauszug der letzten zwei Jahre müsse genügen und zudem dürfe eine Pfändung oder ein Konkurs nur ein Hindernis sein, wenn mit der Ausübung der Tätigkeit in einem Zusammenhang stehend.

Gemäss SVV ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, weshalb eine Pfändung oder ein Konkurs ein geeignetes Kriterium für den Ausschluss der Bewilligung sein soll. Sollte dies beibehalten werden, sei die Zeitspanne auf maximal fünf Jahre zu reduzieren. Auch der SAV wirft die Frage auf, ob die Zeitspanne von zehn Jahren verhältnismässig sei oder ob fünf Jahre genügen würden.

Einige Einzelpersonen fordern die Streichung der Bestimmung, da finanzielle Probleme vorübergehender Natur sein können und nichts über die Vertrauenswürdigkeit aussagen bzw. weil die Voraussetzung eine unverhältnismässige Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit darstelle.

D. Erforderliche Rechtskenntnisse (Buchstabe c)

Diese Bewilligungsvoraussetzung wird von einer Mehrheit der Teilnehmenden als zu unbestimmt kritisiert und in dieser Form von einer knappen Mehrheit (eher) abgelehnt. Gefordert wird, dass die Rechtskenntnisse genauer definiert werden.

LU regt an, die Rechtskenntnisse könnten in einem separaten Kurs (z.B. einem Kurs des Bildungszentrums IV) oder im Rahmen einer fachspezifischen Ausbildung vermittelt werden. Um einen Minimalstandard zu gewährleisten, sollte vom BSV festgelegt werden, welche Inhalte vermittelt werden müssen. TI würde eine genauere Abgrenzung begrüssen, so könnten beispielsweise Grundkenntnisse des Sozialversicherungsrechts verlangt werden. OW erachtet demgegenüber das Vorliegen von Grundkenntnissen im Sozialversicherungsbereich vernachlässigbar, wenn der Observationsauftrag genau definiert werde.

TG würde es als hilfreich erachten, die erforderlichen Rechtsgebiete in der Verordnung grob zu benennen (u. a. Verfassungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Strafrecht, Persönlichkeitsrecht, Polizeirecht). Der Nachweis der geforderten Rechtskenntnisse könne entweder mit Abschlüssen oder Weiterbildungen erbracht werden oder aber es sei ein standardisierter Test zu absolvieren. Auch sei die Möglichkeit des Nachweises zu konkretisieren. GE wünscht eine Präzisierung auf Weisungsebene, namentlich damit beurteilt werden könne, ob die Voraussetzung gegeben sei bei Personen, die keine Polizei-, aber eine gleichwertige Ausbildung (Buchstabe d, vgl. nachfolgend) haben.

NW, GL, ZG, SH, AI, VD, VS, NE sowie die IVSK und KKAK bringen vor, dass die Observationsspezialisten, genau wie auch z.B. medizinische Gutachterstellen, selbstverständlich auch verantwortlich für die Einhaltung der Gesetze seien. Dies werde bereits heute regelmässig mit allen Spezialisten im Auftragsschreiben vereinbart. Die Anforderungen an die Rechtskenntnisse müssen deshalb nicht speziell erhöht sein. Der Entwurf lasse offen, welche Rechtskenntnisse notwendig sind, und nebst der Tatsache, dass der Gesuchsteller mit dem vorliegenden Textvorschlag nicht wisse, was von ihm verlangt werde, biete die offene Formulierung wiederum Gelegenheit, sich über die Erfüllung der Anforderungen und