Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten

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sämtlicher Observationsakten verantwortlich seien, müssten jene von den Spezialisten an die Durchführungsstellen herausgegeben werden. Nur so könnten die Durchführungsstellen gewährleisten, dass die Akten gesetzeskonform behandelt und schliesslich allenfalls auch vernichtet werden. Dies solle in der Verordnung festgehalten werden.

TI wendet ein, es sollten Regelungen zur Führung der sensiblen Unterlagen während der Observationsphase erlassen werden. Denn die betroffene Person dürfe, solange sie nicht über die erfolgte Observation in Kenntnis gesetzt wurde, keinen Verdacht schöpfen. Seien in der Akte Unterlagen zu einer Überwachung enthalten und verlange die versicherte Person Einsicht in ihr Dossier, müsste die Versicherung den Zugriff ablehnen. Eine Alternative wäre, die sensiblen Akten in einem separaten Dossier abzulegen, das dem Hauptdossier angefügt wird, sobald die versicherte Person über die durchgeführte Observation informiert wird. Sollte die Möglichkeit einer provisorischen separaten Akte vorgesehen werden, müsste angegeben werden, ob und welche Akteure auf diese Akte zugreifen dürfen, denn einige Akteure (primär die Versicherten) dürfen nichts über die laufenden Ermittlungen erfahren, während andere Akteure (z.B. Gutachter/innen oder Strafverfolgungsbehörden) zur Ausübung ihrer Aufgaben auf eine rasche Information angewiesen seien. Schliesslich fehlten Übergangsbestimmungen zur Anwendbarkeit der neuen Normen auf bereits laufende Verfahren, in denen Untersuchungsberichte in den Akten enthalten seien.

AI, SH, VD bemerken, dass in jedem Fall auch die bestehenden Regelungen in den Weisungen zu koordinieren und anzupassen wären. SO merkt an, bereits die heutigen Bestimmungen seien auf diverse Rechtsquellen verstreut und unübersichtlich. Mit den vorgesehenen ATSV-Bestimmungen werde dies weiter verschärft. Die Aktenführung, -aufbewahrung und -einsicht seien einheitlich zu regeln.

GL und GE betonen, die Tatsache, dass Gerichte Akten in Papierform verlangen, mache die Aktenführung aufwendig. Elektronische Aktenverzeichnisse ermöglichten heute einen direkten Zugriff auf einzelne Dokumente. GE erachtet die Bestimmungen als angebracht, weil damit mehr Transparenz geschaffen werden könne. Auch BS begrüsst die vorgeschlagenen Bestimmungen, begrüsst aber auch die vorgesehene Übergangsfrist bezüglich Aktenverzeichnissen, da allfällige Softwareänderungen in der Regel aufwendig seien. AG bezeichnet die vorgeschlagenen Regelungen als sinnvoll und VD merkt an, eine Regelung der allgemeinen Grundsätze in der Verordnung verstärke die Wichtigkeit der Vorschriften.

Die GLP und GPS begrüssen, dass in der Verordnung Regeln für den Umgang mit Akten aufgestellt werden. Gemäss GLP genügt es nicht, dass diese Punkte derzeit nicht oder nur in Form von Weisungen geregelt seien und gemäss GPS würden die bundesgerichtlich festgehaltenen Vorgaben von einzelnen Sozialversicherungen nicht immer eingehalten.

Gemäss SPS sind die Bestimmungen nicht genügend durchdacht. Sie habe sich schon in den parlamentarischen Beratungen zur ATSG-Änderung insbesondere dafür eingesetzt, dass Privatdetektive dazu verpflichtet werden, das vollständige Observationsmaterial an die Versicherung abzuliefern. Dies, um eine selektive Übermittlung an die Versicherungen zu verhindern.

Der Schweizerische Städteverband begrüsst, dass der Bundesrat auch allgemeine Regeln zur Aktenvernichtung erlassen hat. Die Art und Weise der Aktenvernichtung solle nicht mehr den einzelnen Sozialversicherungsträgern überlassen werden. Der SGB und VPOD bezeichnen die Regelungen als klar und nachvollziehbar, Travail.Suisse begrüsst sie ebenfalls. Auch AGILE, FRAGILE, graap associa-

tion, graap fondation, Inclusion Handicap, Procap, Pro Mente Sana, sages, und VASK begrüssen

die Vorschriften zur Aktenführung und Aktenaufbewahrung ausdrücklich. Diese erleichterten die Arbeit von Versicherungen, Versicherten und ihren Rechtsvertreterinnen und -vertretern wie auch von Gerichten.

Nach Ansicht von santésuisse und SVV fehlen für den Erlass dieser Bestimmungen die notwendigen gesetzlichen Grundlagen. Das Gesetz ermächtige den Bundesrat bloss, die Lagerung und Vernichtung von Observationsmaterial zu regeln. Der Geltungsbereich all dieser Bestimmungen müsse daher auf das Observationsmaterial beschränkt werden. Für die Sozialversicherer gelten bereits genügend umfassende Bestimmungen zur Aktenaufbewahrung. Es sei nicht einzusehen, weshalb die Aufbewahrung von Observationsmaterial anderen Voraussetzungen genügen müsste als die Aufbewahrung von anderen Akten wie z.B. Gesundheitsdaten.