Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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Klarstellung und merkt an, man gehe davon aus, dass das im Ausland erhobene Observationsmaterial auch in schweizerische Sozialversicherungsakten aufgenommen werden darf, sofern es nach dortigem Recht rechtmässig erlangt wurde, was aber richtigerweise keiner weiteren Erläuterung oder Erwähnung in der Verordnung bedürfe.
Die SPS äussert sich erstaunt darüber, dass (gemäss den Erläuterungen) die Anforderungen nur für in der Schweiz durchgeführte Observationen gelten. Dies bedeute, dass man sich mit der Qualität von im Ausland beschäftigten Detektiven gar nicht befasse, es sei jedoch für die SPS nicht vorstellbar, dass das BSV zulasse, dass Versicherte im Ausland dadurch unter Umständen schlechter behandelt würden.
Verwendung von Observationsmaterial, das durch Personen ohne Bewilligung erhoben wurde:
Gemäss TG, AI, GL, VD, VS, NE, IVSK und KKAK sind die Folgen der Bewilligungspflicht für allfällige Observationsmaterialien, die von Privatversicherern erstellt wurden, und die nach Artikel 43a Absatz 6 ATSG unter gewissen Voraussetzungen von den Sozialversicherungsträgern verwendet werden dürfen, unklar. Konkret stelle sich die Frage, ob etwa Observationsmaterial einer Taggeldversicherung verwertbar sei im Sozialversicherungsbereich, auch wenn für die durch die Privatversicherung veranlasste Observation Personen eingesetzt wurden, die die Kriterien der ATSV nicht erfüllen, da für sie keine Bewilligungspflicht gelte. Dieselbe Frage stellt auch SG und merkt zudem an, das Verhältnis zum Material von anderen Versicherungsträgern (Privatversicherern) oder Sozialdiensten sei auch in Bezug auf widerrechtlich beschafftes Observationsmaterial zu klären. Es fehlten Regelungen über die Folgen einer Verletzung der Bewilligungsvorschriften durch die überwachende Person, z.B. eine Sanktionsmöglichkeit bei fehlender oder entzogener Bewilligung.
3.2.1.2 BSV als zuständige Bewilligungsbehörde (Artikel 7a Absatz 2 VE-ATSV)
Fast zwei Drittel der sich explizit dazu äussernden Teilnehmenden befürworten die Zuständigkeit des BSV als Bewilligungsbehörde, demgegenüber sprechen sich die GPS, SPS, SGB, VPOD, alle Behindertenorganisationen und einige weitere Organisationen (eher) dagegen aus. Die Argumente der Gegnerinnen und Gegner lauten, dass die notwendigen Kompetenzen zur Beurteilung der erforderlichen Ausbildungen beim BSV nicht vorhanden seien oder dass es inakzeptabel sei, dass das BSV in einem derart sensiblen Bereich Bewilligungen für Aufgaben vergeben können soll, die aufgrund des Gewaltmonopols eigentlich der Polizei zukämen.
Die SPS regt an, die Schaffung einer unabhängigen Bewilligungsstelle zu prüfen. Der SGB fordert eine unabhängige und gerichtsähnliche Instanz ausserhalb des BSV. Denkbar sei z.B. eine dezentrale Bundeseinheit unter der Oberaufsicht des EJPD. Als weitere Alternativen werden von den Teilnehmenden die bestehenden Polizeischulen, das Bundesamt für Polizei, das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder eine Kommission bestehend aus dem BSV, PsychotherapeutInnen, ÄrztInnen und PsychiaterInnen vorgeschlagen.
Für SO ist unklar, in welcher Form Bewilligungsentscheide ergehen und welche Personenkreise allenfalls beschwerdelegitimiert sind. Es sei denkbar, dass lediglich die gesuchstellende Person zur Beschwerde gegen eine abschlägige Verfügung legitimiert ist, es sei aber auch denkbar, dass eine versicherte Person im Rahmen des ordentlichen Sozialversicherungsverfahrens geltend macht, die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen und die Observationsunterlagen seien deshalb nicht verwertbar. Ähnlich gelagerte Einwände seien in der Vergangenheit gegen medizinische Gutachter und Gutachterinnen erhoben worden. Dies sei zu klären.
3.2.1.3 Einzelne Bewilligungsvoraussetzungen (Artikel 7a Absatz 3 VE-ATSV)
A. Allgemein
In ihrer Gesamtheit werden die Bewilligungsvoraussetzungen von einer Mehrheit der sich äussernden Teilnehmenden grundsätzlich (eher) befürwortet. Gleichzeitig bringen die meisten Teilnehmenden aber auch zu einzelnen oder mehreren Bewilligungsvoraussetzungen konkrete Anpassungsvorschläge vor.