Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2018/66: Änderung der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) - Ausführungsbestimmungen zur Überwachung von Versicherten (Observation) · 34 Seiten
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2 Gegenstand der Vernehmlassung
Gemäss Artikel 43a Absatz 9 Buchstaben a–c ATSG erlässt der Bundesrat Ausführungsbestimmungen über:
– das Verfahren zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial durch die versicherte
Person;
– die Aufbewahrung und Vernichtung des Observationsmaterials;
– die Anforderungen an Spezialistinnen und Spezialisten, die für Sozialversicherungen Observationen
durchführen.
Der Bundesrat hat in seiner Vernehmlassungsvorlage zusammengefasst die folgenden Ausführungsbestimmungen vorgeschlagen:
Für die Tätigkeit als Observationsspezialistin oder -spezialist für Sozialversicherungsträger gilt eine Bewilligungspflicht. Zuständige Behörde für die Prüfung von Bewilligungsgesuchen und die Erteilung von Bewilligungen ist das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung (Anforderungen) sind persönlicher wie auch fachlicher Natur. So darf eine gesuchstellende Person in den letzten zehn Jahren einerseits nicht wegen Verbrechen oder Vergehen mit Bezug zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit verurteilt worden sein und es darf im gleichen Zeitraum keine Betreibung auf Pfändung gegen sie vollzogen bzw. kein Konkurs über sie eröffnet worden sein. Andererseits muss sie über die für eine einwandfreie Durchführung von Observationen erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen und eine geeignete Ausbildung (wie eine Polizei- oder eine gleichwertige Ausbildung) sowie eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich der Personenüberwachung vorweisen können.
Da weiter die Aufbewahrung und die Vernichtung von Observationsmaterial vom Bundesrat zu regeln ist, sollen auf Verordnungsstufe zunächst Vorgaben zur Aktenführung, Aktenaufbewahrung und Aktenvernichtung geregelt werden, die sowohl für Observationsakten als auch für andere Akten gleichermassen gelten müssen. Bis anhin sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Aktenführung allgemein (Artikel 46 ATSG) erst teilweise und nur auf Weisungsstufe – in verschiedenen Sozialversicherungszweigen –konkretisiert worden, nicht aber in der ATSV. Mit der Regelung in der ATSV würden einheitliche Vorgaben für alle dem ATSG unterstehenden Sozialversicherungen gelten. Wo notwendig, werden zusätzlich spezifische Vorgaben in Bezug auf das Observationsmaterial vorgeschlagen.
Schliesslich ist das Verfahren zur Einsichtnahme in das vollständige Observationsmaterial näher zu regeln. Die Verordnung muss daher einerseits regeln, wie genau die betroffene Person auf die Möglichkeit zur Einsicht in das vollständige Observationsmaterial hinzuweisen ist und andererseits, wie ihr in der Folge diese Akteneinsicht zu gewähren ist. Damit eine Person überhaupt Einsicht in das sie betreffende Observationsmaterial verlangen kann, muss sie vorgängig darüber informiert worden sein, dass solches Observationsmaterial existiert. Eine entsprechende Pflicht der Versicherungsträger zur Information der betroffenen Person wurde bereits vom Parlament auf Gesetzesstufe (Artikel 43a Absätze 7 und 8 ATSG9) geregelt. Die vorgeschlagene Verordnungsbestimmung nimmt deshalb auf diese Gesetzesbestimmungen Bezug.
9 Darin werden zwei verschiedenen Konstellationen unterschieden: Wenn nach einer Observation schlussendlich ein unrechtmässiger Leistungsbezug festgestellt werden kann und in der Folge eine neue Leistungsverfügung erlassen wird, kann die Information über die Observation sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen (in jedem Fall vor Erlass der Leistungsverfügung). In Fällen, in denen die Anhaltspunkte auf unrechtmässigen Leistungsbezug jedoch nicht bestätigt werden konnten bzw. es zu keiner neuen Leistungsverfügung kommt, muss die Information über eine erfolgte Observation zwingend per Verfügung und damit in schriftlicher Form erfolgen.